Europarecht aktuell: Verletzung des Persönlich-
keitsrechts im Internet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen juristischer Personen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet entschieden (EuGH, Urteil vom 17.10.2017, Az.: C 194/16). Zuvor hatte er bereits für natürliche Personen dahingehend entschieden, dass die Person, deren Persönlichkeitsrechte verletzt sind durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Möglichkeit hat, bei den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben (EuGH, Urteil vom 25.10.2011, Azn.: C-509/09 und C 161/10).

In dem vom EuGH zuletzt entschiedenen Fall machte die Klägerin als Unternehmen geltend, die Beklagte habe sie in eine auf ihrer Website geführte sog. „schwarze Liste“ mit dem Eintrag aufgenommen, sie betreibe „Betrug und Gaunerei“. Im Diskussionsforum der Website fänden sich nahezu 1.000 Kommentare, darunter auch direkte Aufrufe zur Gewalt. Die Beklagte habe sich geweigert, den Eintrag und die Kommentare zu entfernen. Dadurch sei die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin in einem anderen EU-Staat lahmgelegt, so dass ihr täglich materieller Schaden entstehe.

Fraglich war, in welchem Land die Klage auf Schadensersatz, Richtigstellung und Entfernung der Kommentare gegen die Beklagte erhoben werden kann.

Der EuGH hat entschieden, dass im Fall einer unerlaubten Handlung die Beklagte nicht nur in dem Mitgliedstaat verklagt werden könne, in dem sie ihren Wohnsitz/Gesellschaftssitz hat, sondern auch vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem sich das ursächliche Geschehen ereignet hat oder in dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat.

Würde, wie im vorliegenden Fall, die betreffende juristische Person den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes ausüben, so könne sie den mutmaßlichen Urheber der Verletzung unter Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges in diesem anderen Mitgliedstaat verklagen.

In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte sowie des Umstandes, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend sei, sei ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag einheitlich und untrennbar und könne somit nur bei dem Gericht erhoben werden, das für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig sei.


RA‘in Beatrix Großblotekamp LL.M
Studio Legale Reichel