Arbeitnehmerentsendung: Neues aus Italien

Die Vorschriften betreffen:

  • EU-Unternehmen, die Arbeitnehmer an ein Unternehmen in Italien (auch ein Unternehmen derselben Unternehmensgruppe) entsenden;
  • EU-Vermittlungsstellen, die Arbeitnehmer nach Italien entsenden;
  • NON-EU-Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Italien entsenden.

Jeder ausländische Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Italien entsenden möchte, wird durch die neuen Regelungen u.a. verpflichtet:

  • rechtzeitig vor Beginn der Entsendung eine entsprechende Benachrichtigung beim Arbeitsministerium einzureichen,
  • für die Dauer der Entsendung (und bis zu 2 Jahre nach ihrer Beendigung) die im Zusammenhang mit der Entsendung stehenden Dokumente (u.a. den Arbeitsvertrag, Nachweise über Lohn-/ Gehaltszahlungen, Sozialversicherungsnachweise) aufzubewahren,
  • einen Referenten/Vertreter mit Sitz in Italien für den Empfang / die Zusendung von amtlichen Dokumenten zu bestimmen. Ebenfalls ist ein Vertreter zu benennen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gewerkschaften.

Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin