Ausschlagung der Erbschaft

Eine Ausschlagungserklärung, die in fremder Sprache ohne Übersetzung in die deutsche Sprache beim Nachlassgericht eingereicht wird, ist nicht geeignet, die Ausschlagungsfrist zu wahren. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Beschluss vom 12.02.2014-2 Wx 25/14).

In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall wollte eine sich im Ausland aufhaltende Erbin die ihr in Deutschland zufallende Erbschaft ausschlagen. Zu diesem Zweck reichte sie beim deutschen Nachlassgericht eine durch einen ausländischen Notar errichtete Urkunde ohne Übersetzung in die deutsche Sprache ein.

Nach Auffassung des Gerichts ist hierdurch keine wirksame Ausschlagung erfolgt. Die Erbin hat die Ausschlagungsfrist versäumt: zwar erlaube das ausländische Recht im Heimatland der Erbin die Ausschlagung vor einem Notar. Dies genüge allerdings nicht für eine wirksame Ausschlagungserklärung vor einem deutschen Gericht, da die Gerichtssprache die deutsche Sprache ist. Dem Umstand, dass Sprachprobleme und die damit notwendigen Übersetzungen eine gewisse Zeit erfordern können, trägt das Gesetz nach Ansicht des Oberlandesgerichts ausreichend dadurch Rechnung, dass für einen sich im Ausland aufhaltenden Erben die längere Ausschlagungsfrist von sechs Monaten – anstatt der sechswöchigen Regelfrist – gilt.

Fazit: Eine fremdsprachige Ausschlagungserklärung führt nicht zur wirksamen Ausschlagung der Erbschaft vor einem deutschen Nachlassgericht. Bei auslandsbezogenen Erbfällen muss daher darauf geachtet werden, dass Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb der geltenden Fristen vorgelegt werden.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin
Carolin Hermann
Diplom-Juristin