Familienrecht: Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Postings von Fotos mit neuem Lebensgefährten auf Facebook

Die Veröffentlichung von Fotos eines Ehegatten mit seinem neuen Lebenspartner bei Facebook führt nicht zur Versagung oder Beschränkung des Trennungsunterhalts.  Das hat das Amtsgericht Lemgo entschieden (Beschluss vom 08.06.2015 – 8 F 43/159).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: die Ehefrau macht Trennungsunterhalt geltend. Sie ist mit dem Ehemann verheiratet, lebt jedoch von ihm getrennt. Nachdem ihrem Auszug aus der Ehewohnung zog sie zunächst bei ihren Eltern ein. Ein Jahr später erfolgte dann der Zusammenzug mit ihrem neuen Lebenspartner. Der Ehemann ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt – jedenfalls teilweise – verwirkt sei: seine Ehefrau habe bereits zum Trennungszeitpunkt eine Beziehung zu ihrem jetzigen Lebenspartner gehabt (gemeinsame Freizeitaktivitäten, Teilnahme an Familienfeiern und gemeinsamer Urlaub). Schon einen Monat nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung habe sie bei Facebook zwei Fotos von sich und ihrem neuen Lebensgefährten gepostet, die beide in vertrauter Zweisamkeit zeigten. Aus Sicht des Ehemanns handelt es sich dabei um ein schwerwiegendes Fehlverhalten, dass geeignet sei, ihn in der Öffentlichkeit „lächerlich zu machen“. Die Ehefrau ist der Ansicht, dass die Facebook-Fotos nicht herangezogen werden dürften, da sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie nicht überraschend aus einer intakten Ehe ausgebrochen sei. Der Ehemann selbst habe seit Jahren eine Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin.

Das AG Lemgo hat der Ehefrau einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zugesprochen. Die Voraussetzungen für die Versagung bzw. Beschränkung des Unterhalts lägen nicht vor. Zum einen lebe die Ehefrau (noch) nicht in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, da die hierfür vorausgesetzten zwei Jahre noch nicht erreicht seien. Zum anderen sei auch kein schwerwiegendes Fehlverhalten der Ehefrau feststellbar. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie einseitig und ohne Grund die eheliche Solidarität aufgekündigt habe, denn die Ehe sei seit längerer Zeit dadurch belastet gewesen, dass der Antragsgegner ein außereheliches Verhältnis gehabt habe. Auch in der Veröffentlichung der Fotos bei Facebook sei kein schwerwiegendes Fehlverhalten der Antragstellerin zu erblicken. Zwar sei die Veröffentlichung eines Fotos mit dem neuen Partner weder nötig noch geschmackvoll. Aber es sei heute allgemein üblich, Umstände des Privatlebens in den sozialen Netzwerken zugänglich zu machen.

Fazit: Antragsteller/-innen in einem Unterhaltsprozess sollten darauf achten, inwiefern sie private Umstände im Internet veröffentlichen. Insbesondere bei der Nutzung von Facebook können – wenn bestimmte Inhalte unbedingt eingestellt werden müssen – die Privatsphäre-Einstellungen dabei helfen, nur eine beschränkte Öffentlichkeit einzubeziehen.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin