Unterhaltsrecht: Elternunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Aber es gibt auch den umgekehrten Fall: Kinder werden zur finanziellen Unter­stützung ihrer Eltern heran­ge­zogen, wenn die Eltern finanziell bedürftig sind. In nicht wenigen Fällen reichen die Einkünfte der Eltern im Alter nicht aus. Dann treten zwar zunächst die Sozialbehörden ein. Üblicherweise nehmen diese dann aber ihrerseits wieder Rückgriff auf die Kinder. Ob die Kinder dann tatsächlich Elternunterhalt bezahlen müssen, hängt von den gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Der nachfolgende Artikel bietet eine kurze Orientierung.

Eltern stehen auf Platz 6 der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Elternunterhalt kommt somit erst dann in Betracht, wenn der Bedarf aller vorrangig Berechtigten gedeckt ist, d.h. erst dann, wenn die Ansprüche aller vorrangig unterhaltsberechtigten Personen (z. B. Kinder der unterhaltsverpflichteten Kinder) vollständig erfüllt sind, haben Eltern Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Kinder.

Vor der Inanspruchnahme eines Kindes ist das Vermögen der Eltern vorrangig auf den Elternunterhalt zu verwenden.

Eltern sind auch verpflichtet, zunächst alle vorrangigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen: Pflegeversicherung, Rente, Pflegewohngeld.

Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind antragsberechtigt für Leistungen der Grundsicherung im Alter. Die Leistungen der Grundsicherung dienen nur der Grundsicherung des Lebensunterhalts, nicht aber des Bedarfs infolge Pflegebedürftigkeit. Hierfür bleibt die Unterhaltspflicht der Kinder bestehen.

Bei einer Heimunterbringung bestimmt sich der Bedarf der Eltern nach den Kosten der Heimunterbringung sowie eines angemessenen Taschengelds (z.B. für Friseur, Reinigung und Instandhaltung von Kleidung, Zeitschriften etc.).

Kinder sind ihren Eltern finanziell nicht grenzenlos zum Unterhalt verpflichtet. Vom Einkommen abgezogen wird der monatliche sog. Selbstbehalt. Das ist die Summe, die dem Unterhaltspflichtigen zur eigenen Lebensführung (Wohnung, Nahrung, Kleidung etc.) von den Gerichten zugebilligt wird.

Der Selbstbehalt für den Lebensbedarf wird nach der sog. Düsseldorfer Tabelle ermittelt und er beläuft sich derzeit auf € 1.800,-/Monat.

Darüber hinaus wird das bestehende Vermögen des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt herangezogen. Ausgenommen davon sind Rücklagen für wichtige Anschaffungen (z.B. PKW für den Weg zur Arbeit), die private Altersvorsorge und die Instandhaltung selbstgenutzter Immobilien (sog. “Schonvermögen“). Wie hoch die Grenze des Schonvermögens beim Elternunterhalt ist, bestimmt sich gesondert für den jeweiligen Einzelfall. Zur Ermittlung der Höhe des Schonvermögens im Einzelfall werden alle finanziellen Aspekte seitens des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt.

Das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen ist nicht voll für den Elternunterhalt einzusetzen, sondern nur zu einem Teilbetrag: eine Heranziehung erfolgt nur in Höhe des hälftigen den Selbstbehalt übersteigenden Einkommens.

Grundsätzlich besteht nach § 1601 BGB auch eine Unterhaltspflicht der Enkel gegenüber ihren Großeltern. Üblicherweise beantragen die Großeltern aber Sozialhilfe, wenn sie mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht die hohen Kosten z.B. eines Pflegeheims bestreiten können.

Gegenüber den Eltern- bzw. Großeltern besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht, d.h. das Kind/ Enkelkind kann nicht darauf verwiesen werden, eine Neben- oder Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um den Unterhaltsanspruch der Eltern/Großeltern zu erfüllen.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M
Rechtsanwältin