Vollstreckung von Gerichtstiteln im EU-Ausland soll einfacher werden!

Die Vollstreckung gerichtlicher Titel innerhalb der EU ist immer noch mit Hindernissen verbunden. Gleichgültig, ob Unterhalt gegen den nach Italien verzogenen Ehemann und Vater oder einfach eine sonstige titulierte Forderung im Ausland vollstreckt werden sollen, der bürokratische Aufwand ist i.d.R. beachtlich und leider nicht selten auch vergeblich. Das soll sich jetzt ändern.

Mit Umsetzung der neuen Brüssel Ia-Verordnung, EU Nummer 1115/2012, soll die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen erheblich erleichtert werden. Die Verordnung gilt ab 10.1.2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union; mittelbar findet sie auch im Verhältnis zu Dänemark Anwendung.

Wesentlicher Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist der Wegfall des oft umständlichen Vollstreckbarerklärungsverfahrens. Derzeit müssen Gläubiger zivilrechtliche Titel zu Zwecken der Zwangsvollstreckung noch in einem gesondert durchzuführenden Verfahren in dem Staat, in dem vollstreckt werden soll, für vollstreckbar erklären lassen; ein Verfahren, das oft Monate in Anspruch nimmt.

Bei dem neuen Verfahren werden die Vollstreckungsmodalitäten deutlich weniger umständlich als bisher gefasst. Künftig entfällt das Erfordernis der Übersetzung des gesamten Vollstreckungstitels einschließlich dessen Begründung. Ausreichend wird im Regelfall die Vorlage einer im Ursprungsstaat ausgestellten Vollstreckungsbescheinigung sowie gegebenenfalls eine Übersetzung dieser Bescheinigung sein. Der Titel selbst und dessen Entstehung werden nicht mehr geprüft. Die Bescheinigung enthält sämtliche, für die Vollstreckung relevanten Angaben. Zuständig für die Ausstellung der Vollstreckungsbescheinigung werden die örtlichen Gerichte bzw. wird der zuständige Notar sein.

Theoretisch ist damit die Vollstreckung in Zukunft im europäischen Ausland nicht wesentlich komplizierter als im Inlan.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin