Ärger mit der Fahrschule: Verweigerung der Herausgabe der Ausbildungsbescheinigung

Unstimmigkeiten zwischen Fahrschülern und ihrer Fahrschule gibt es häufig. Manchmal sind die Unstimmigkeiten so gravierend, dass der Fahrschüler seinen Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule kündigt und zu einer neuen Fahrschule wechselt.  Nicht selten verweigert die Fahrschule dann die Herausgabe der für den Wechsel benötigten Ausbildungsbescheinigung und beruft sich darauf, dass die Bescheinigung erst herausgegeben werde, wenn noch offenstehende Rechnungen beglichen werden. Ist das rechtens? 

Die Verweigerung der Herausgabe der Ausbildungsbescheinigung wird häufig unter Hinweis auf eine noch offenstehende Rechnung verweigert. Der Anspruch auf Herausgabe der Ausbildungsbescheinigung hängt jedoch nicht davon ab, ob die Fahrschule noch einen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung hat oder nicht. Sie darf die Herausgabe der Ausbildungsbescheinigung nicht verweigern. § 6 Abs. 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung verpflichtet die Fahrschule, dem Schüler nach Abschluss der Ausbildung – also auch bei Wechsel der Fahrschule – eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Das Vertragsverhältnis zwischen Fahrschule und Fahrschüler ist rein zivilrechtlicher Natur ist, wohingegen die Regelungen zur Ausbildungsbescheinigung dem öffentlichen Recht unterliegen. Damit ist die öffentlich-rechtliche Bestimmung klar und somit das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

Die Fahrschule muss die Ausbildungsbescheinigung also herausgeben, auch wenn sie tatsächlich noch Anspruch auf Bezahlung gegen den Fahrschüler hat.

Kommt die Fahrschule einer – am besten schriftlichen – Aufforderung des Fahrschülers zur Herausgabe der Ausbildungsbescheinigung nicht nach, kann ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde der Stadt oder des Landratsamts gestellt werden. Die Behörde wird dann entsprechend gegenüber der Fahrschule tätig und kann ggfs. zusätzlich auch ein Ordnungsgeld gegen den Fahrschulinhaber verhängen.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin