Anspruch der EX- Ehefrau auf Lebensversicherung des verstorbenen EX- Ehemanns!

Nicht die Witwe eines Verstorbenen, sondern seine Ex-Ehefrau bekommt die Lebensversicherung ausbezahlt. Dies, obwohl es der Verstorbene anders wollte. Das hat der BGH in einem neuen Urteil entschieden (Urteil vom 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14).

Im entschiedenen Fall hatte die Witwe die Auszahlung der betrieblichen Kapital-Lebensversicherung ihres verstorbenen Mannes an sich verlangt und die Lebensversicherung verklagt. Sie wehrte sich dagegen, dass das Versicherungsunternehmen nach dem Tod ihres Mannes 34.500 Euro an die Ex-Ehefrau des Toten ausgezahlt hatte. Die Versicherung war noch vor der ersten Ehe des Mannes abgeschlossen worden. 1997 erklärte der Mann dann, dass im Falle seines Todes seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen solle – da war er noch in erster Ehe verheiratet.

Als er nach seiner Scheidung 2002 wieder heiratete, telefonierte er mit der Versicherung. Er wollte sicher gehen, dass nun seine zweite Frau bei seinem Tod das Geld bekommen würde.

Gegen den geäusserten Willen des Verstorbenen entschied der BGH zugunsten der Ex-Ehefrau: der Mann habe es versäumt, der Versicherung die Änderung der Bezugsberechtigung schriftlich mitzuteilen. Nach Auffassung der Richter reicht eine telefonische Änderungsmitteilung nicht aus.

Fazit: wer die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung nachträglich ändern will, muss dies unbedingt schriftlich der Versicherung anzeigen. Andernfalls erfolgt die Auszahlung an den ursprünglichen Bezugsberechtigten.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin