Anzeigepflichtiges Bargeld beim Grenzübertritt

Jeder, der mit Bargeld und Bargeld gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, muss diesen Betrag gemäss der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 bei der Ein- oder Ausreise bei Kontrollen des Zolls auf Befragen mündlich anzeigen.

Die Anmeldepflicht ab einem Betrag von 10.000 Euro gilt pro Person. Befinden sich mehrere Personen in einem Fahrzeug, kann jede Person Barmittel im vorgeschriebenen Rahmen mit sich führen. Dabei kommt es auf die „tatsächliche Sachherrschaft“ über das Geld an. Probleme kann dies bereiten, wenn Barmittel nicht richtig auf die Personen verteilt werden. Beispiel: hat die Ehefrau 20.000 Euro in ihrer Handtasche deponiert, werden 10.000 Euro nicht automatisch dem im Auto mitfahrenden Ehemann zugeordnet. Die Sachherrschaft über das Geld hat dann allein die Ehefrau (Urteil des OLG Karlsruhe, Az. 1 SA 59/02).

Als anzeigepflichtiges Bargeld bzw. dem gleichgestellte Zahlungsmittel gelten

  • Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind,
  • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling – Umtausch in Euro ist noch möglich),
  • Sparbücher,
  • Sparbriefe,
  • Schecks oder Reiseschecks,
  • Aktien,
  • Wechsel,
  • Platin, Gold oder Silber,
  • Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde.

Ausländische Währungen müssen mit dem Geldkurs (Ankauf durch den Kunden) am Tag der Ein- bzw. Ausreise in Euro umgerechnet werden.

Wer bei der Einreise nach Deutschland pflichtwidrig mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die zwischen 5 und 25 Prozent der Summe liegt. Besteht der Verdacht, dass es sich bei den Barmitteln um Schwarzgeld handelt, wird zudem das Finanzamt informiert. Neben den nachzuzahlenden Steuern fallen dann noch Hinterziehungszinsen von 6 Prozent und eventuell ein Verspätungszuschlag bei unterlassener Steuererklärung an. Lässt sich der Verdacht auf Geldwäsche nicht entkräftigen, muss mit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der Beschlagnahme des Geldes gerechnet werden.

Wer bei der Einreise nach Italien pflichtwidrig mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nicht oder nicht vollständig anzeigt, muss mit der Beschlagnahme des Geldes in folgender Höhe rechnen, wobei sich der Mindestbetrag auf € 300,- beläuft:

– 10% bis 30% des Betrages, der über der Grenze von 10.000 € liegt, wenn die Differenz nicht mehr als 10.000 € beträgt („Export“ von bis zu 20.000 €),

– 30% bis 50% des Betrages, der über der Grenze von 10.000 € liegt, wenn die Differenz größer als 10.000 € ist („Export“ von mehr als 20.000 €).

Auch hier gilt, dass z.B. beim Verdacht auf Geldwäsche mit der Meldung an andere Behörden und der Einleitung weiterer Verfahren gerechnet werden muss.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin