Arbeitnehmerentsendung: Besteuerung des Arbeitsentgeltes

Im Hinblick auf die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht für das Arbeitsentgelt von entsandten Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen an deutsche Tochtergesellschaften obliegt, kommt es maßgeblich darauf an, wer der sog. wirtschaftliche Arbeitgeber ist. 

Als wirtschaftlicher Arbeitgeber wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die die Vergütung für die ihr gegenüber geleistete nichtselbständige Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Dies kann jede deutsche Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens sein, wohingegen die ausländische Muttergesellschaft der zivilrechtliche Arbeitgeber ist. In derartigen Fällen, d.h. deutsche Tochtergesellschaft mit ausländischer Muttergesellschaft, obliegt das Besteuerungsrecht den deutschen Finanzbehörden. Die deutsche Tochtergesellschaft ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

Die gezahlten Arbeitsentgelte sind grundsätzlich unabhängig von der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des entsandten Arbeitnehmers in Deutschland zu versteuern. Davon ausgenommen sind allerdings die Fälle, in denen die Entsendung nicht länger als drei Monate dauert.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin