Die Vorschriften betreffen:
- EU-Unternehmen, die Arbeitnehmer an ein Unternehmen in Italien (auch ein Unternehmen derselben Unternehmensgruppe) entsenden;
- EU-Vermittlungsstellen, die Arbeitnehmer nach Italien entsenden;
- NON-EU-Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Italien entsenden.
Jeder ausländische Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Italien entsenden möchte, wird durch die neuen Regelungen u.a. verpflichtet:
- rechtzeitig vor Beginn der Entsendung eine entsprechende Benachrichtigung beim Arbeitsministerium einzureichen,
- für die Dauer der Entsendung (und bis zu 2 Jahre nach ihrer Beendigung) die im Zusammenhang mit der Entsendung stehenden Dokumente (u.a. den Arbeitsvertrag, Nachweise über Lohn-/ Gehaltszahlungen, Sozialversicherungsnachweise) aufzubewahren,
- einen Referenten/Vertreter mit Sitz in Italien für den Empfang / die Zusendung von amtlichen Dokumenten zu bestimmen. Ebenfalls ist ein Vertreter zu benennen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gewerkschaften.
Studio Legale Reichel – Beatrix Grossblotekamp, LL.M. – Rechtsanwältin