Arbeitsrecht aktuell: Finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (Urteil vom 20.07.2016, Az.: C-341/15), dass ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte.

Nach Auffassung des EuGH hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Dies ergibt sich aus der Richtlinie 2003/88/EG.  Der Anspruch, so der EuGH, stelle einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union dar. Er werde jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand gewährt. Mit dem Anspruch auf Jahresurlaub werde ein doppelter Zweck verfolgt, der darin bestehe, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Zweck der entsprechenden Vorschriften der Richtlinie sei es auch, zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen der fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Urlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten werde. Von daher dürfe auch der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rolle spielen.

Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst beendet, darf nach der neuen EuGH- Entscheidung also keine Auswirkung darauf haben, dass der Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, den er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin