Der Erwerb von Bootsliegeplätzen in Italien

So, wie in manchen Menschen, die Italien immer wieder besuchen, oftmals der Wunsch geweckt wird, eine eigene Ferienimmobilie zu erwerben, um seinen Urlaub in den eigenen viel Wänden zu verbringen, wächst in anderen wiederum der Wunsch nach einem eigenen Bootsliegeplatz.

Die rechtliche Problematik des Erwerbs von Bootsliegeplätzen ist jedoch nicht klein. Sie beginnt schon damit, dass es in Italien nicht möglich ist, Bootsliegeplätze als Eigentum zu erwerben.

Grundsätzlich geht die italienische Gesetzgebung davon aus, dass es nur der Staat sein kann, der Eigentum an Wasserplätzen haben kann. Der Eigentumserwerb für private oder juristische Personen ist nicht vorgesehen.

Wie ist nun aber die rechtliche Zuordnung dieses „Kaufs“?

Wie erwähnt, ist Eigentümer von Wasserplätzen immer der Staat. Dieser wiederum vergibt die Bootsliegeplätze an den Meeren und Seen an einen sogenannten Konzessionär, welcher wiederum den privaten Interessenten die Konzession weiterverkauft. Bei diesem Konzessionär kann es sich sowohl um eine Behörde handeln als auch um eine private Gesellschaft.

Man erwirbt also kein Eigentum, sondern ein Recht zur Nutzung. Dies entweder dadurch, dass man Mitglied in einer Organisation, einem Verein oder einer Genossenschaft wird, die wiederum von dem Konzessionär gehalten oder zur Verfügung gestellt wird, oder durch einen anderen privatrechtlichen Nutzungsvertrag mit dem Konzessionär. Dieser – und nicht der Staat – ist auch der Vertragspartner des Interessenten.

Dieses erworbene Nutzungsrecht kann der Interessent dann natürlich auch wiederum seinerseits an andere Personen weitergeben („verkaufen“).

Man muss sich jedoch auch vergegenwärtigen, dass das Nutzungsrecht immer nur auf eine bestimmte Dauer läuft, wenn auch manchmal für Jahrzehnte. Sodann muss es wieder verlängert werden.

Durch diese Konstruktion der Einräumung des privaten Nutzungsrechts zwischen dem Konzessionär und dem Interessenten wird schon deutlich, dass es – anders als im Recht des Immobilienkaufs – keine gesetzliche Grundlage und Festlegung dieses Rechts gibt. Es handelt sich quasi um ein gesetzlich nicht spezifiziertes Nutzungsrecht, welches individualvertraglich vereinbart werden muss.

Diese Konstruktion birgt noch eine weitere Gefahr:

Da der Vertrag nur zwischen dem Konzessionär und dem Interessenten Bindung entfaltet, ist er für das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Interessenten ohne Bedeutung.

Dies bedeutet, dass z.B. der Nutzer sein Recht im Insolvenzfall des Konzessionärs verlieren kann, da er keine Rechtsbeziehungen mit dem Staat hat. Die Gefahr der Insolvenz besteht natürlich nur dann, wenn der Konzessionär eine private Gesellschaft ist. Falls es eine staatliche Behörde ist, besteht die Gefahr nicht.

Da es sich bei einem Vertrag über einen Bootsliegeplatz um einen nicht konkret im Gesetz vorgesehenen Vertrag handelt, ist auch der Abschluss eines Mietvertrages möglich.

Man muss abwägen, wo für einen persönlich die Vor- und Nachteile liegen. Zumeist wird der Mietvertrag wohl teurer sein als der Erwerb des Nutzungsrechts durch Einmalzahlung. Das hängt natürlich in erster Linie von der Lage des Hafens und von der Nachfrage nach Bootsliegeplätzen ab. Auf der anderen Seite kann dadurch das oben beschriebene Risiko des Konkurses des Konzessionärs eingedämmt werden.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass man gut damit bedient ist, vor „Erwerb“ eines Bootsliegeplatzes fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Schon allein zur Überprüfung der Verträge, aber auch zu eine möglichen Überprüfung der Seriosität des Konzessionärs.


Studio Legale Reichel
Doris Reichel
Rechtsanwältin/Avvocato