Deutsche in der Schweiz: der deutsch-schweizerische Erbfall

Die EU-Erbrechtsverordnung (ErbVO) hat auch Auswirkungen auf den deutsch-schweizerischen Erbfall. Für die in der Schweiz wohnhaften Deutschen gelten seit dem 17. August 2015 im Erbfall neue Bestimmungen, die sich aus der ErbVO ergeben. 

Die ErbVO führt zu einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Abwicklung von internationalen Erbfällen innerhalb der EU: sie bestimmt einheitlich für den gesamten EU-Raum (Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich ausgenommen), welcher EU-Staat für die Abwicklung eines Erbfalls zuständig ist und welches nationale Erbrecht der zuständige EU-Staat dabei anzuwenden hat.

Die ErbVO hat jedoch nicht nur Auswirkungen auf Erbfälle innerhalb der EU, sondern sie ist auch dann von Relevanz, wenn ein Deutscher in der Schweiz verstirbt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf Behörden- und Gerichtszuständigkeit wie auch auf das auf den Nachlass zur Anwendung zu bringende materielle Recht.

Internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Nach den Vorschriften der ErbVO bestimmt sich die internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts grundsätzlich nach dem Ort, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte. Deutsche Nachlassgerichte sind daher grundsätzlich dann für den Nachlass zuständig, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hatte. Hatte der Erblasser hingegen seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat (wie z.B. der Schweiz), so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, dann international zuständig, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß, oder, wenn dies nicht der Fall ist, der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Das bedeutet z.B.: besitzt ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, in Deutschland gelegenes Vermögen (z.B. Grundstücke, Bankguthaben, Unternehmensbeteiligungen etc.) so kann es nach den Bestimmungen der ErbVO dazu kommen, dass trotz des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz die deutschen Nachlassgerichte und -behörden für den gesamten Nachlass zuständig sind. Die deutschen Behörden und Gerichte sind damit gemäß der ErbVO – vorbehältlich abweichender internationaler Staatsverträge – nicht nur für das in Deutschland gelegene Vermögen, sondern auch für das weltweite und damit auch für das in der Schweiz gelegene Vermögen zuständig.

Für alle in der Schweiz wohnhaften Deutschen, die verhindern wollen, dass bei ihrem Ableben die deutschen Nachlassgerichte und Behörden für ihren gesamten Nachlass zuständig sind, lohnt es sich somit, rechtzeitig eine entsprechende Vermögensnachlassplanung vorzunehmen.

Materielles Erbrecht
Neben der internationalen Gerichts- und Behördenzuständigkeit regelt die ErbVO, welches nationale materielle Erbrecht auf den Erbfall anwendbar ist. Das materielle Erbrecht regelt z.B. die Frage, wer mit welchen Quoten Erbe wird, wer Pflichtteilsberechtigter ist etc. Grundsätzlich ist das Recht desjenigen Staates anwendbar, in welchem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Das kann auch das Erbrecht eines Nicht-EU-Staates (z.B. Schweiz) sein. Verstirbt also ein deutscher Staatsangehöriger an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz, so ist gemäß den Bestimmungen der ErbVO das schweizerische Erbrecht anwendbar. Sollte ein anderes materielles Erbrecht bevorzugt werden, so besteht nach den Bestimmungen der ErbVO die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen. Für Erblasser kann die Wahl einer anderen Rechtsordnung vorteilhafter sein, wenn ihnen die Regelungen der ausländischen Rechtsordnung unter Umständen bestimmte Erbfolgegestaltungen ermöglicht, die nach der eigenen Rechtsordnung nicht möglich wären (Ausschluss von Erben, Bevorzugung von Erben etc.). Die Rechtswahl wird durch die Schweizer Gerichte anerkannt, wenn der deutsche Erblasser in der Schweiz verstirbt.

Erbschaftsteuerrecht
Die neue EU- Erbrechtsverordnung regelt nur die Fragen bezüglich des materiellen Erbrechts, nicht aber des Steuerrechts. Das bedeutet in der Konsequenz, dass ein Erblasser das auf den Erbfall zur Anwendung zu bringende Erbschaftsteuerrecht nicht durch Rechtswahl bestimmen kann.

Fazit
Gerade deutschen Staatsangehörigen, die noch vor ihrem Umzug in die Schweiz ein Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt haben, kann eine rechtliche Prüfung empfohlen werden, damit es nicht zu unerwünschten Folgen kommt, z.B. weil sich entgegen den Wünschen des Erblassers bei dessen Tod ein anderes internationales Nachlassgericht mit seinem Nachlass beschäftigt oder ein anderes als sein bevorzugtes Erbrecht zur Anwendung gebracht wird.

Schließlich kann auch deutschen Staatsangehörigen, die vorübergehend in einem anderen EU-Staat als Deutschland – z. B. in Italien –  gewohnt und dort auch Immobilieneigentum erworben haben, empfohlen werden, ihre Vermögensnachlassplanung überprüfen zu lassen, wenn sie wieder nach Deutschland zurückkehren oder sich in der Schweiz niederlassen.


Studio Legale Reichel
Beatrix Großblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin