Ehescheidung: was passiert mit der gemeinsamen Ferienimmobilie in Italien?

Das Schicksal von Immobilien und Grundstücken in Italien, deren gemeinsame Eigentümer die Eheleute sind, kann im Fall einer Ehescheidung zu Problemen führen. Wie findet man dann die Lösung?

Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten, wie z.B.:

  • Weiterführung der Miteigentümergemeinschaft
  • ein Ehegatte übernimmt den Miteigentumsanteil des anderen (z.B. durch Kauf, Schenkung etc.)
  • Verkauf des eigenen Miteigentumsanteils an Dritte
  • Übertragung des bzw. der Miteigentumsanteile auf die Kinder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung (unter bestimmten Voraussetzungen auch schon zu Gunsten minderjähriger Kinder möglich)
  • Teilung oder Auflösung der Miteigentümergemeinschaft.

Die Weiterführung der Gemeinschaft und die gemeinsame Verwaltung während und nach einer Ehescheidung ist zwischen den Beteiligten häufig nicht immer einfach und kann zu Streitigkeiten führen. Entscheidet sich daher ein Ehegatte dazu, seinen Miteigentumsanteil an einen Dritten zu verkaufen, so sollte er folgendes wissen:

der Miteigentumsanteil muss nicht erst dem anderen Ehegatten zum Kauf angeboten werden, bevor er Dritten angeboten wird. Es besteht nach italienischem Recht grundsätzlich kein Vorkaufsrecht zu Gunsten des anderen Miteigentümers bei Veräußerung von Anteilen in einer allgemeinen Eigentumsgemeinschaft (Achtung Ausnahme!: die Erbengemeinschaft, in der jedem Miterben ein Vorkaufsrecht zusteht.)

Aus der Rechtsnatur der Gemeinschaft als gemeinsame Inhaberschaft eines Rechtes und aus dem Prinzip der Anteilmäßigkeit des Rechtsanspruches entsteht der Grundsatz der freien Verfügungsmöglichkeit über den eigenen Anteil. So entspricht es dem Wortlaut des Art. 1103 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches („codice civile“= c.c.):

Jeder Miteigentümer kann über sein eigenes Recht verfügen und innerhalb der Grenzen des eigenen Anteils anderen die Nutzung der Sache abtreten.“

D.h. also, dass der Miteigentumsanteil frei verkauft werden kann und der Käufer dann in alle Rechte und Pflichten des Verkäufers eintritt.

Auch wenn der Verkauf des Miteigentumsanteils an Dritte damit grundsätzlich ohne weiteres möglich ist, so muss aber erst einmal ein Käufer gefunden werden, der am Erwerb eines Miteigentumsanteils überhaupt Interesse hat. Vielfach scheitert der Verkauf des Miteigentumsanteils nämlich schlichtweg schon daran, dass sich kein Erwerber findet, der Interesse am Kauf nur eines Miteigentumsanteils und dem damit verbundenen Eintritt in eine bestehende Miteigentümergemeinschaft hat.

Scheiden dann auch andere Möglichkeiten (Beispiele s.o.) aus, bleibt vielfach nur die Teilung bzw. die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft, die jeder Miteigentümer verlangen kann. Dies kann außergerichtlich durch die sog. Teilung (d.h. durch Vertrag zwischen den Miteigentümern) oder gerichtlich durch die die sog. Auflösung (d.h. durch richterliche Entscheidung) erfolgen.  

Die Teilung ist üblicherweise ein einfacher Vertrag, dessen Hauptzweck die Auflösung der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich aller oder einiger der in Rede stehenden Immobilien/ Grundstücke ist. Bei Immobilien und Grundstücken ist die notarielle Form erforderlich. Der Vertrag muss dann in die italienischen Immobilienregister eingetragen werden, wofür der Notar zu sorgen hat.

Im Vergleich dazu ist die sog. Auflösung etwas aufwendiger, denn sie erfolgt in einem mehrstufigen Gerichtsverfahren und endet durch richterliche Entscheidung über die Auf- und Zuteilung von Eigentumsrechten.

Studio Legale Reichel

Rechtsanwältin Beatrix Großblotekamp