Elternunterhalt: Kinder haften für ihre Eltern – aber nicht in jedem Fall!

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Urteil vom 04.01.2017, Az.: 04.01.2017) hat entschieden, dass Eltern nicht in jedem Fall Unterhaltszahlungen von ihren Kindern verlangen können.

In dem entschiedenen Fall verlangte der Vater Unterhalt von seiner erwachsenen Tochter, obwohl er selbst jahrelang keinen Unterhalt an die damals noch bedürftige Tochter bezahlt hat.

Das OLG Oldenburg hat eine Unterhaltsverpflichtung der erwachsenen Tochter verneint.

Nach Auffassung des OLG entfällt eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes grundsätzlich dann, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint. Dies sei vorliegend der Fall: der Vater habe über sechs Jahre lang keinen Unterhalt für die damals noch bedürftige Tochter bezahlt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Darüber hinaus habe der Vater bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner „alten“ Familie nichts mehr wissen wolle. Ein solcher Kontaktabbruch stelle eine weitere grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Der Kontaktabbruch sei auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses. Zwar stelle ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führe. Vorliegend komme aber neben den Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Die Tochter habe als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie habe auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen.

Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen und daher für seinen Unterhalt aufkommen müsse.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin