Müssen hinterbliebene Angehörige auch dann für die Kosten eines Pflegeheims aufkommen, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben? Diese praxisrelevante Frage hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einer aktuellen Entscheidung beantwortet (OLG Oldenburg, Urteil vom 21.12.2016, Az.:4 U 36/16).
Ein Pflegeheim hat gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin auf Zahlung der rückständigen Heimkosten geklagt. Die Tochter hatte beim Einzug ihrer Mutter in das Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Gleichwohl war sie der Auffassung, sie hafte nicht, da sie die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen habe. Darüber hinaus machte sie geltend, dass ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vorliege: nach dieser Vorschrift könne ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag selbst konkret vereinbart worden ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag – wie vorliegend der Fall – reiche nicht aus, um ihren wirksamen Schuldbeitritt zu begründen.
Das Landgericht folgte der Auffassung der beklagten Tochter nicht und verurteilte sie zur Zahlung von rückständigen Heimkosten. Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten Berufung hatte die Tochter keinen Erfolg: das OLG Oldenburg hat jetzt die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Gerichts ändert das Ausschlagen der Erbschaft nichts an der Zahlungspflicht der Tochter, da es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter geht, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung. Einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vermochte das Gericht nicht festzustellen, da es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handele. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Aber selbst wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, müsse die Tochter haften, da das vorgenannte Gesetz nur die Heimbewohner schützen solle, nicht aber deren Angehörige.
Studio Legale Reichel – Beatrix Grossblotekamp, LL.M. – Rechtsanwältin