{"id":803,"date":"2024-07-18T09:59:03","date_gmt":"2024-07-18T09:59:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.avvocato-reichel.com\/?p=803"},"modified":"2024-08-28T09:35:50","modified_gmt":"2024-08-28T09:35:50","slug":"ferienimmobilien-in-italien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.avvocato-reichel.com\/en\/ferienimmobilien-in-italien\/","title":{"rendered":"Ferienimmobilien in Italien"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Italien strahlt schon seit Generationen eine Faszination auf Ausl\u00e4nder aus wie kaum ein anderes Land in Europa. Jahr f\u00fcr Jahr zieht es eine Vielzahl von Touristen an, von denen viele immer wiederkehren. Es ist dann nur noch eine Frage der Zeit und des Geldbeutels bis der Gedanke kommt, sich eine dauerhafte Bleibe am Lieblingsort zu kaufen. Einf\u00fchrung zum Immobilienkauf in Italien und seiner steuerlichen Behandlung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-right\"><strong><em>Doris Reichel und Dr. Manfred Psaier<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanw\u00e4ltin und Avvocato Doris Reichel arbeitet in Mailand. Dr. Manfred Psaier ist Steuerberater in Brixen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rechtsgrundlagen:<\/strong>&nbsp;Codice Civile (ital. ZGB), Ges. Nr. 296 vom 27.12.2006 (Haushaltsgesetz 2007), Gesetzesdekret Nr. 223 vom 4.7.2006, umgewandelt in ein ordentliches Gesetz Nr. 248 vom 4.8.2006; Gesetzesdekret Nr. 262 vom&nbsp;3.10.2006,&nbsp;umgewandelt in ein ordentliches Gesetz Nr. 286 vom&nbsp;24.11.2006;&nbsp;Dekret des Pr\u00e4sidenten der Republik Nr. 917 vom&nbsp;22.12.1986,&nbsp;Gesetzdekret Nr. 346 vom&nbsp;31.10.1990.<\/p>\n\n\n\n<p>Italien strahlt schon seit Generationen eine Faszination auf Ausl\u00e4nder aus wie kaum ein anderes Land in Europa. Jahr f\u00fcr Jahr zieht es eine Vielzahl von Touristen an, von denen viele immer wiederkehren.&nbsp; Es ist dann nur noch eine Frage der Zeit und des Geldbeutels bis der Gedanke kommt, sich eine dauerhafte Bleibe am Lieblingsort zu kaufen. Hierbei sind nat\u00fcrlich die rechtlichen und steuerlichen Regelungen zu beachten, die in Italien gelten und die sich teilweise grunds\u00e4tzlich von den Regelungen anderer L\u00e4nder wie z.B. Deutschland unterscheiden. Diese Besonderheiten sollen im Folgenden kurz dargestellt werden, um einen ersten Einblick in die rechtliche Situation zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I. Immobilienerwerb in Italien<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Immobilienerwerb in Italien ist, im Gegensatz zum deutschen Recht, insbesondere gepr\u00e4gt von der rechtlichen Verbindlichkeit auch privatschriftlicher Vorvertr\u00e4ge. Haben sich bez\u00fcglich einer Immobilie in Italien K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer gefunden und sind sich \u00fcber die Einzelheiten des Kaufs einig, so wird nicht zun\u00e4chst ein Notar gesucht, sondern es kommt typischerweise zun\u00e4chst zum Abschluss eines Vorvertrages.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Immobilienerwerb in Italien wird damit regelm\u00e4\u00dfig in drei Schritten vollzogen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Abschluss des Vorvertrages, durch den sich die Parteien gegenseitig verpflichten, den notariellen Kaufvertrag \u2013 so wie bereits im Vorvertrag ausgehandelt \u2013 abzuschlie\u00dfen.<\/li>\n\n\n\n<li>Notarieller Kaufvertrag, durch den die Eigentums\u00fcbertragung herbeigef\u00fchrt wird.<\/li>\n\n\n\n<li>Eintragung des Eigentums\u00fcbergangs, durch die dieser nach au\u00dfen sichtbar gemacht wird.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Im Folgenden werden diese Schritte zum Immobilienerwerb in Italien sowie die bestehenden Risiken kurz abgehandelt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>1. Vorvertr\u00e4ge nach italienischem Recht und deren Behandlung<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p><strong>A) BEGRIFF DES VORVERTRAGES<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Seiner Rechtsnatur nach ist der Vorvertrag ein privatschriftlicher und rechtsverbindlicher Vertrag schuldrechtlicher Art zwischen K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer. Er bewirkt die Verpflichtung zum Abschluss des notariellen Hauptvertrages. Er bewirkt jedoch nicht den Eigentums\u00fcbergang an der Immobilie. Er kann eine Vielzahl von Bedingungen beinhalten, die erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, bevor der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wird. Der Vorvertrag bildet damit den wichtigsten Teil des Immobilienerwerbs, da durch ihn die Marschroute zum Eigentums\u00fcbergang und die&nbsp;<strong>Bedingungen<\/strong>&nbsp;festgelegt werden. Aus diesem Grund sollte gerade der Vorvertrag individuell auf die Parteien und die Immobilie zugeschnitten werden. Von standardisierten Vertr\u00e4gen ist abzuraten, da diese aufgrund ihrer generellen Gestaltung Gefahren bergen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorvertrag sollte zumindest die folgenden Angaben enthalten:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien,<\/li>\n\n\n\n<li>die genaue Beschreibung der zu ver\u00e4u\u00dfernden Immobilie (Katasterdaten),<\/li>\n\n\n\n<li>den Kaufpreis, die H\u00f6he einer etwaigen Anzahlung und die weiteren Zahlungsmodalit\u00e4ten,<\/li>\n\n\n\n<li>Zeitpunkt der \u00dcbergabe und Bedingungen f\u00fcr die \u00dcbergabe,<\/li>\n\n\n\n<li>eine Klausel, dass Altlasten beglichen sind, da sonst eventuell der K\u00e4ufer f\u00fcr sie geradestehen muss,<\/li>\n\n\n\n<li>Garantien des Verk\u00e4ufers, dass die Immobilie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (Baugenehmigung!) und dass keine Steuern oder sonstigen Abgaben geschuldet werden, da andernfalls der neue Eigent\u00fcmer daf\u00fcr haften muss.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Vorsicht beim Abschluss des Vorvertrages ist auch aus familienrechtlichen Gr\u00fcnden geboten. Sollte der&nbsp;<strong>Verk\u00e4ufer mit seinem Ehepartner<\/strong>&nbsp;in \u201ecomunione dei beni\u201c zusammenleben, was in etwa der deutschen Zugewinngemeinschaft entspricht, so sollte bereits der Vorvertrag von beiden Eheleuten unterschrieben werden. Andernfalls k\u00f6nnte der Ehepartner, der den Vorvertrag nicht unterschrieben hat, die Unterschrift unter den notariellen Vertrag verweigern und dadurch die \u00dcbertragung des Eigentums eventuell verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcblicherweise ist bei Abschluss des Vorvertrages eine&nbsp;<strong>Anzahlung&nbsp;<\/strong>auf den Kaufpreis zu leisten. Sie liegt in der Regel zwischen 10% und 30% des Kaufpreises. Die Anzahlung ist jedoch nicht zwingend, sondern verhandelbar. Regelm\u00e4\u00dfig sieht die vertragliche Ausgestaltung so aus, dass diese Anzahlung als Best\u00e4tigungsanzahlung (\u201ecaparra confirmatoria\u201c) zu qualifizieren ist. In diesem Fall ist die Anzahlung der Betrag, den eine Vertragspartei verliert, wenn sie vorvertragswidrig den Notarvertrag nicht abschlie\u00dft. Hat z. B. der Verk\u00e4ufer den Nichtabschluss zu vertreten, so muss er die \u201ecaparra\u201c in doppelter H\u00f6he zur\u00fcckzahlen. Der K\u00e4ufer kann sich f\u00fcr diesen Fall durch eine (Bank-)Garantie die R\u00fcckzahlung seiner Anzahlung absichern lassen, falls der Verk\u00e4ufer vertragsbr\u00fcchig wird. Bei sehr hohen Anzahlungen kann dies durchaus sinnvoll sein. Verweigert hingegen der K\u00e4ufer den Abschluss des Notarvertrages, so verliert er die geleistete \u201ecaparra\u201c. Diese stellt in der Wirkung eine Vertragsstrafe dar. Da der K\u00e4ufer mit der Leistung der Anzahlung noch keine Gegenleistung erhalten hat, tr\u00e4gt er das gr\u00f6\u00dfere Risiko. Es sollte daher in seinem Interesse liegen, diese Anzahlung gering zu halten.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Vorvertrag wird auch eine Vereinbarung \u00fcber den&nbsp;<strong>Termin<\/strong>&nbsp;des Abschlusses des Notarvertrages getroffen. Der Notar wird bestimmt und es wird geregelt, wie die Einberufungsmodalit\u00e4ten und -frist zum Abschluss des Notarvertrages sein sollen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>B) REGISTRIERUNG DES VORVERTRAGES<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es besteht die M\u00f6glichkeit, den Vorvertrag im Immobilienregister (\u201eConservatoria dei Registri Immobiliari\u201d) registrieren zu lassen. Dies hat zur Folge, dass dort dann eine&nbsp;<strong>Sperre<\/strong>&nbsp;eingetragen wird, innerhalb der der Verk\u00e4ufer die Immobilie nicht anderweitig verkaufen kann. Wurde im Vorvertrag bereits ein Termin f\u00fcr den Hauptvertrag festgelegt, so gilt die Sperre f\u00fcr ein Jahr. Wurde dagegen kein Termin f\u00fcr den Abschluss des notariellen Vertrages vereinbart, so gilt der Schutz des K\u00e4ufers f\u00fcr drei Jahre. Voraussetzung der Registrierung ist, dass eine Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften beider Vertragsparteien durch einen Notar erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass diese Registrierung mit Kosten f\u00fcr den Notar und die Eintragung verbunden ist.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>2. Die beim Kauf bestehenden Risiken<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p><strong>A) MAKLER<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der beauftragte Makler sollte gut gew\u00e4hlt sein und seri\u00f6s arbeiten. Andernfalls kann es passieren, dass man zum schnellen Abschluss eines standardisierten Vorvertrags gedr\u00e4ngt wird. Denn bereits mit Abschluss des Vorvertrags wird die Maklerprovision f\u00e4llig. Sie betr\u00e4gt zwischen 2 % und 6 % des Kaufpreises.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>B) UNTERVERBRIEFUNG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unter \u201eUnterverbriefung\u201c versteht man die Angabe eines niedrigeren Kaufpreises beim Notar, um Steuern zu sparen. Auch wenn nach der neuen gesetzlichen Regelung die Besteuerung beim privaten Grundst\u00fcckskauf nach dem Katasterwert und nicht mehr nach dem beim Notar angegebenen Kaufpreis erfolgt, kann es sich hierbei um Steuerhinterziehung handeln. Das Steuerprivileg der Besteuerung des Katasterwertes wird nur demjenigen gew\u00e4hrt, der den wirklichen Kaufpreis angibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Beispiel: Vor Ablauf der Spekulationsfrist von 5 Jahren wird ein Grundst\u00fcck verkauft. Durch die niedrigere Angabe des Kaufpreises soll die Versteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns vermieden werden. In diesem Fall begehen K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer Steuerhinterziehung.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird die Unterverbriefung beh\u00f6rdlich bekannt, so entf\u00e4llt der Vorteil der Besteuerung nach dem Katasterwert (nachtr\u00e4glich) und die (Nach-)Versteuerung wird nach dem tats\u00e4chlichen Wert der Immobilie festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>C) VORKAUFSRECHT<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eventuell sind bestehende Vorkaufsrechte zu beachten. Diese verdienen insbesondere beim Kauf von landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen Beachtung. Hier sind unter Umst\u00e4nden die Eigent\u00fcmer der unmittelbar angrenzenden Grundst\u00fccke vorkaufsberechtigt, soweit sie Landwirtschaft betreiben und in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft eingeschrieben sind. Auch P\u00e4chter landwirtschaftlicher Fl\u00e4chen und Mieter gewerblich genutzter Liegenschaften k\u00f6nnen vorkaufsberechtigt sein. Besteht in diesen F\u00e4llen ein Vorkaufsrecht, kann dem Berechtigten formell der Vorvertrag zugestellt werden. Dieser hat dann ab Zustellungsdatum 30 Tage Zeit, von seinem Recht Gebrauch zu machen. Wird die Zustellung unterlassen, h\u00e4tte ein potentieller Vorkaufsberechtigter ab Notarvertragsdatum ein Jahr Zeit ein R\u00fcckkaufsrecht geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>D) KONKURS DES VERK\u00c4UFERS<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine weitere Gefahr besteht beim Konkurs des Verk\u00e4ufers. Dann wird der Konkursverwalter den Kaufvertrag pr\u00fcfen und \u2013 sollte der deklarierte Preis nicht angemessen sein \u2013 den Vertrag anfechten und r\u00fcckg\u00e4ngig machen. Die Folge w\u00e4re, dass die Immobilie in die Konkursmasse f\u00e4llt. Der K\u00e4ufer m\u00fcsste seine Forderung auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises aus der Konkursmasse verlangen. Besonders bitter f\u00fcr den K\u00e4ufer wird das dann, wenn \u201eSchwarzgeld\u201c geflossen ist, um Steuern zu sparen. Der K\u00e4ufer kann nat\u00fcrlich nur das aus der Konkursmasse fordern, was er offiziell, also im notariellen Kaufvertrag ausgewiesen, bezahlt hat. G\u00e4nzlich sch\u00e4dlich f\u00fcr den K\u00e4ufer wird es, wenn die Konkursmasse nicht zur Befriedigung ausreicht. Er kann dann die Immobilie und seine Zahlung verlieren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>E) BELASTENDE EINTRAGUNGEN<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Belastende Eintragungen (wie Hypotheken, Dienstbarkeiten, Wegerechte) k\u00f6nnen vom Verk\u00e4ufer verschwiegen oder vergessen werden. Auch aus diesem Grund muss der K\u00e4ufer das Immobilienregister genau pr\u00fcfen. Unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nnen jedoch zus\u00e4tzliche dingliche Rechte aus Vertrag an Grundst\u00fccken bestehen. Der K\u00e4ufer sollte sich daher au\u00dferdem immer vom Verk\u00e4ufer die vollst\u00e4ndige Lastenfreiheit vertraglich zusichern lassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F) BAURECHTSVERST\u00d6SSE<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Errichtung oder \u00c4nderung einer Immobilie ist sorgf\u00e4ltig auf die Einhaltung der Baugenehmigung zu achten. Das Abweichen von der Baugenehmigung und&nbsp;<strong>Schwarzbauten<\/strong>&nbsp;f\u00fchren auch in Italien zu Problemen. Die nachtr\u00e4gliche \u201eHeilung\u201c eines Baurechtsversto\u00dfes (\u201esanatoria\u201c) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich. Dies setzt stets die Zahlung einer Geldstrafe voraus, die normalerweise erheblich ist. Schlie\u00dflich ist auch die strafrechtliche Verfolgung von Baurechtsverst\u00f6\u00dfen m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Beim Kauf einer Immobilie sollte diese auf ihre Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden, denn bei einer baurechtswidrig errichteten oder ver\u00e4nderten Immobilie treffen die oben beschriebenen Folgen auch den K\u00e4ufer. Dieser kann Abrissverf\u00fcgungen f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen erhalten, die er gar nicht vorgenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>G) KAUF VON VERMIETETEN OBJEKTEN<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Beim Kauf von vermieteten Objekten ist darauf zu achten, dass das italienische Mietrecht sehr mieterfreundlich ist. K\u00fcndigungen sind in der Regel sehr schwierig, da die Mietvertragslaufzeit typischerweise vier plus vier Jahre betr\u00e4gt. F\u00fcr die Vertragsdauer besteht Mietpreisbindung. Eine Anpassung ist nur \u00fcber die j\u00e4hrliche Statistik der ISTAT (Nationales Institut f\u00fcr Statistik) m\u00f6glich; sie gibt auch \u00fcber die Preissteigerungsrate Auskunft. Bei Mietvertr\u00e4gen sind Schriftform und eine Registrierung bei dem \u201eufficio del registro\u201c der Finanzbeh\u00f6rde zwingend. Ein Versto\u00df hiergegen f\u00fchrt zur Nichtigkeit des Vertrages. Die&nbsp;<strong>betr\u00e4chtlichen Beschr\u00e4nkungen<\/strong>&nbsp;f\u00fcr Eigent\u00fcmer von Mietobjekten haben immerhin den Vorteil, dass vermietete Immobilien bis zu 30% weniger kosten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>H) KAUF VON BAULAND<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Baugenehmigungen werden lediglich f\u00fcr ein Jahr erteilt. Danach verfallen sie und m\u00fcssen neu beantragt bzw. verl\u00e4ngert werden. Dies ist beim Kauf von Bauland unbedingt zu beachten. Leider kann man nicht davon ausgehen, dass nach Ablauf der Frist die identische Baugenehmigung erneut erteilt wird. Der Baubeginn sollte daher stets innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Baubeendigung muss binnen drei Jahren erfolgen; diese Frist wird nur verl\u00e4ngert, wenn Umst\u00e4nde, die vom Willen des Bauherrn unabh\u00e4ngig sind, dazu f\u00fchren, dass die Arbeiten nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Falls die Arbeiten durch das Verschulden des Bauherrn nicht beendet werden konnten, muss er eine neue Genehmigung f\u00fcr den Weiterbau beantragen. Dies kommt dem Antrag auf eine neue Baugenehmigung gleich und ist abermals mit dem Risiko verbunden, dass etwas anderes genehmigt wird.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>3. Der notarielle Kaufvertrag<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der notarielle Kaufvertrag dient der Eigentums\u00fcbertragung. Mit Unterschrift unter den Notarvertrag geht das Eigentum automatisch \u00fcber. Das Immobilienregister in Italien hat lediglich deklaratorischen Charakter. Der Notar wird auch letztmalig das Bestehen von belastenden Eintragungen pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer teilweisen Finanzierung des Kaufpreises ist zu beachten, dass der Verk\u00e4ufer den Teil des finanzierten Kaufpreises erst nach Eintragung einer Hypothek zu Gunsten der finanzierenden Bank erh\u00e4lt. Empfehlenswert ist es, diesen Umstand bereits im Vorvertrag zu ber\u00fccksichtigen, um dem Verk\u00e4ufer keinen Verweigerungsgrund zum Abschluss des Kaufvertrages zu geben, da er nicht zeitgleich mit dem Verlust des Eigentums auch den vollen Kaufpreis erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu beachten ist, dass ausl\u00e4ndischen Erwerbern der notarielle Vertrag von Amts wegen in ihre Muttersprache&nbsp;<strong>\u00fcbersetzt&nbsp;<\/strong>vorgelegt werden muss. Es m\u00fcssen weiterhin ein Dolmetscher und zwei Zeugen anwesend sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist jedoch auch m\u00f6glich, sich beim Kaufvertragsabschluss durch einen mit Spezialvollmacht ausgestatteten&nbsp;<strong>Vertreter<\/strong>, z. B. einen Anwalt, vertreten zu lassen. Der Vertreter unterschreibt im Namen des Vertretenen auch den Notarvertrag. Der Vorteil hierbei ist, dass die ganze Abwicklung f\u00fcr den ausl\u00e4ndischen K\u00e4ufer vereinfacht und verk\u00fcrzt wird; ohnehin bietet die Vertrags\u00fcbersetzung nicht denselben Grad an Sicherheit f\u00fcr einen Erwerber ohne genaue Kenntnisse des italienischen Immobilienrechts. Bei der Abwicklung durch einen Vertreter ist keine \u00dcbersetzung des Kaufvertrages erforderlich und auch kein Hinzuziehen eines Dolmetschers.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Unterschrift des Notarvertrages sind sowohl die Steuern als auch die Notarkosten zu begleichen. Ist der K\u00e4ufer nicht pers\u00f6nlich anwesend, muss die Vertretung auch diesen Aspekt beinhalten. Dem Vertreter m\u00fcssen in diesem Fall auch die finanziellen Mittel zur Verf\u00fcgung gestellt worden sein, damit er die Zahlungen vornehmen kann. Sie d\u00fcrfen&nbsp;<strong>nicht bar<\/strong>&nbsp;erfolgen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages wird auch die Restkaufpreissumme f\u00e4llig. Italienische Verk\u00e4ufer bestehen hier in der Regel auf&nbsp;<strong>bankbest\u00e4tigte Schecks<\/strong>. Dies ist die sicherte Methode daf\u00fcr, dass auch der Restkaufpreis problemlos einkassiert werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>4. Die Eintragung<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Wie bereits geschildert hat die Eintragung lediglich deklaratorischen Charakter. Der Eigentums\u00fcbergang erfolgt schon mit dem notariellen Vertrag. Eine Ausnahme von dieser Regelung existiert lediglich in den ehemals \u00f6sterreichischen Regionen Norditaliens wie Trentino, Alto Adige (S\u00fcdtirol), Friuli-Venezia-Giulia. In diesen Regionen erfolgt der Eigentumswechsel erst mit der Eintragung ins Immobilienregister.<\/p>\n\n\n\n<p>Es dient aber der Rechtssicherheit, dass der \u00dcbergang des Eigentums stets nach au\u00dfen sichtbar gemacht wird. Damit der Eigentumswechsel nicht nur dem Voreigent\u00fcmer sondern auch Dritten entgegengehalten werden kann, ist die Eintragung zwingend erforderlich. Der Notar, der den Kaufvertrag errichtet hat, wird auch f\u00fcr die Vornahme der Eintragung Sorge tragen. Die Eintragung wird von den entsprechenden&nbsp;<strong>Register\u00e4mtern<\/strong>&nbsp;vorgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes durch das Immobilienregister ist zu erw\u00e4hnen, dass eine ununterbrochene Reichenfolge der Eintragungen bestehen muss. Sollte sich herausstellen, dass eine L\u00fccke im Immobilienregister besteht, da eine von mehreren Eigentums\u00fcbertragungen nicht eingetragen wurde, so f\u00fchrt dies dazu, dass die nachfolgenden Eintragungen keine vertrauenssch\u00fctzende Wirkung haben. Diese&nbsp;<strong>ununterbrochene Kette<\/strong>&nbsp;von Eintragungen muss sich \u00fcber einen Zeitraum von 20 Jahren erstrecken, da dies in Italien die Frist f\u00fcr die Ersitzung ist. In der Praxis ist es daher \u00fcblich, sich bei den zust\u00e4ndigen Registerbeh\u00f6rden einen 20-j\u00e4hrigen Registerauszug anfertigen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu erw\u00e4hnen, dass der&nbsp;<strong>Gutglaubensschutz&nbsp;<\/strong>sich nur auf F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen der Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks dieses an mehrere Personen gleichzeitig verkauft. Es gilt jedoch nicht wie in Deutschland eine allgemeine Fiktion, wonach ein eingetragenes Recht gegen\u00fcber einem gutgl\u00e4ubigen Erwerber als richtig anzusehen ist. Es ist daher nicht m\u00f6glich, von einer Person, die zwar als Eigent\u00fcmer eingetragen ist, tats\u00e4chlich aber nie Eigent\u00fcmer war, Eigentum an der Immobilie zu erwerben.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>5. Erbschaft bei Immobilienverm\u00f6gen<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Aufgrund internationalen Privatrechts ist bei deutsch-italienischen Bez\u00fcgen das Erbrecht des Staates anzuwenden, dessen&nbsp;<strong>Nationalit\u00e4t der Erblasser<\/strong>&nbsp;hatte. Insofern ergeben sich keine besonderen Probleme, falls zu der Erbmasse auch eine Immobilie in Italien geh\u00f6rt. Zu beachten ist jedoch, dass es erforderlich ist, die Umschreibung der Immobilie auf den Erben vorzunehmen und auch \u2013 aus steuerrechtlichen Gr\u00fcnden \u2013 einen&nbsp;<strong>Erbrechtsnachfolgeantrag<\/strong>&nbsp;zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Schluss sei noch die Besonderheit erw\u00e4hnt, dass die Erwerbsm\u00f6glichkeiten von Ausl\u00e4ndern an Immobilienverm\u00f6gen in Italien grunds\u00e4tzlich dem&nbsp;<strong>Gegenseitigkeitsprinzip<\/strong>&nbsp;unterliegen. Dieses besagt, dass ein Ausl\u00e4nder in Italien dann und in dem Umfang Immobilieneigentum erwerben kann, wie es einem Italiener im Heimatland des Ausl\u00e4nders m\u00f6glich w\u00e4re. Im Verh\u00e4ltnis Deutschland \u2013 Italien spielt dies keine Rolle. Aber z.B. f\u00fcr Schweizer Staatsangeh\u00f6rige hat dieses Prinzip Bedeutung. Da in der Schweiz der Erwerb f\u00fcr Ausl\u00e4nder auf 100 qm Wohnfl\u00e4che bzw. 1.000 qm Boden begrenzt ist, gilt diese Beschr\u00e4nkung auch f\u00fcr Schweizer in Italien.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>II. Immobiliensteuerrecht<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Das italienische Steuerrecht in Bezug auf Immobilien ist besonders komplex, da es durch eine Vielzahl von Einzelbestimmungen und Ausnahmetatbest\u00e4nden gekennzeichnet ist. Die Regierung Prodi hat durch zus\u00e4tzliche Detailregelungen im zweiten Halbjahr 2006 diese Tendenz noch verst\u00e4rkt. Mit dem Ziel, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu bek\u00e4mpfen, wurden jene Bestimmungen zum Teil v\u00f6llig neu geregelt, die die Besteuerung der \u00dcbertragung von gewerblichen Immobilien betreffen. Zugleich wurde dadurch aber auch neues Steueraufkommen geschaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen der \u00dcbertragung von Immobilien m\u00fcssen gleichzeitig die Position des Verk\u00e4ufers, des K\u00e4ufers und die Art der Liegenschaft sowie die Rechtsform der \u00dcbertragung beachtet werden. In den verschiedenen Kombinationen k\u00f6nnen sich unterschiedliche steuerrechtliche Auswirkungen ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Da eine umfassende steuerrechtliche Betrachtung des italienischen Immobiliensteuerrechts den hier vorgegebenen Rahmen sprengen w\u00fcrde, beschr\u00e4nken sich die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen auf die Immobilien f\u00fcr Wohnzwecke und Grundst\u00fccke, die von Ausl\u00e4ndern (nicht ans\u00e4ssige Personen und Gesellschaften ohne italienische Betriebst\u00e4tte) erworben, ver\u00e4u\u00dfert oder gehalten werden. Auch die Auswirkungen der durch die Regierung Prodi wieder eingef\u00fchrten Schenkungs- und Erbschaftsteuer bei der \u00dcbertragung von Wohnimmobilien und von Grundst\u00fccken werden erl\u00e4utert.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>1. Steuern beim Erwerb von Immobilien f\u00fcr Wohnzwecke<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p><strong>Immobilien f\u00fcr Wohnzwecke<\/strong>&nbsp;sind Liegenschaften, die im Geb\u00e4udekataster unter den Kategorien A\/1 bis A\/11 (mit der Ausnahme von B\u00fcros, A\/10) eingetragen sind. Bei der entgeltlichen \u00dcbertragung von Immobilien f\u00fcr Wohnzwecke und von Grundst\u00fccken kommen entweder die Grunderwerbsteuern (Register-, Hypothekar- und Katastersteuer) oder die Mehrwertsteuer (IVA) zur Anwendung, d. h. die Mehrwertsteuer und die proportionalen Verkehrssteuern schlie\u00dfen sich in diesem Fall gegenseitig aus. Unterliegt die \u00dcbertragung der Mehrwertsteuer, fallen die Grunderwerbsteuern in Form einer&nbsp;<strong>Fixgeb\u00fchr<\/strong>&nbsp;von je 168 Euro an. Sowohl die Grunderwerbsteuern als auch die Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Erwerbers.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der letzten gro\u00dfen Gesetzes\u00e4nderung im Sommer 2006 (Ges. 223\/06) unterliegt der Erwerb von Immobilien f\u00fcr Wohnzwecke den Grunderwerbsteuern. Die einzige Ausnahme ist der Fall, dass die Wohnung von einem Bauunternehmen innerhalb von vier Jahren nach deren Fertigstellung ver\u00e4u\u00dfert wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>A) DIE GRUNDERWERBSTEUERN (REGISTER- HYPOTHEKAR- UND KATASTERSTEUER)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unterliegt der Erwerb der Immobilie f\u00fcr Wohnzwecke nicht der Mehrwertsteuer, kommen grunds\u00e4tzlich die&nbsp;<strong>Registersteuer<\/strong>&nbsp;in H\u00f6he von 7% sowie die Hypothekar- und die Katastersteuer in H\u00f6he von 2% bzw. 1% zur Anwendung. Steht die Immobilie unter Denkmalschutz, betr\u00e4gt die Registersteuer 3%, w\u00e4hrend die Hypothekar- und Katastersteuer unver\u00e4ndert insgesamt 3% betragen. Einen Sonderfall stellen Geb\u00e4ude dar, die im Bauleitplan der Gemeinde in einer sog. Wiedergewinnungszone ausgewiesen sind. In diesem Fall fallen unter der Bedingung, dass der Erwerber die Sanierungsma\u00dfnahmen vornimmt, die Grunderwerbsteuern in Form der genannten Fixgeb\u00fchr an.<\/p>\n\n\n\n<p>Verlegt der Ausl\u00e4nder seinen Wohnsitz in die Gemeinde Italiens, in der er die Immobilie erwirbt, kann er eine Beg\u00fcnstigung f\u00fcr die&nbsp;<strong>Erstwohnung<\/strong>&nbsp;beanspruchen. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Wohnimmobilie um keine Luxuswohnung handelt. In diesem Fall betr\u00e4gt die Registersteuer 3%, w\u00e4hrend die Hypothekar- und Katastersteuer als Fixgeb\u00fchr in der H\u00f6he von jeweils 168 Euro anfallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die&nbsp;<strong>Bemessungsgrundlage<\/strong>&nbsp;f\u00fcr die Grunderwerbsteuern ist der Verkehrswert der Immobilie. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wer der Verk\u00e4ufer ist \u2013, wenn der Erwerber eine nat\u00fcrliche Person und Nicht-Unternehmer ist. In diesem Fall kann f\u00fcr Zwecke der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuern der Katasterwert der Immobilie herangezogen werden. Der Katasterwert ermittelt sich aus dem aufgewerteten Katasterertrag (rendita catastale rivalutata, ein amtlich festgelegter Sch\u00e4tzwert der durchschnittlichen Grundst\u00fccks- und Geb\u00e4udeertr\u00e4ge), der mit einem Koeffizienten multipliziert wird. F\u00fcr Wohnimmobilien betr\u00e4gt dieser Koeffizient 120 (f\u00fcr die Erstwohnung betr\u00e4gt der Koeffizient 110). Der Katasterwert ist in der Regel deutlich niedriger als der Verkehrswert der Immobilien. Auch wenn die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuern der Katasterwert ist, muss in der notariellen Urkunde der volle Kaufpreis angegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Um die in Italien fr\u00fcher sehr gel\u00e4ufige Praxis der Unterverbriefung zu unterbinden, m\u00fcssen nach der Gesetzes\u00e4nderung vom Sommer 2006 alle Immobilienvertr\u00e4ge die Zahlungsmodalit\u00e4ten des Kaufpreises sowie die Angaben \u00fcber den etwaigen Vermittler und die H\u00f6he der Vermittlungsgeb\u00fchr enthalten. Die Missachtung dieser Bestimmungen wird mit Geldbu\u00dfen in der H\u00f6he von 500 bis 10.000 Euro geahndet sowie mit dem Verlust der bevorzugten Besteuerung auf der Grundlage des Katasterwertes.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz 223\/06 schaffte auch die Bestimmung des Registersteuergesetzes ab, wonach das Finanzamt keine Nachsch\u00e4tzung des Immobilienwertes mehr anstellen konnte, wenn der Verkaufspreis der Immobilie mindestens dem Katasterwert entsprach. Entspricht der Verkehrswert nicht dem in der Urkunde angegebenen Kaufpreis, kann das Finanzamt neben den auf der Grundlage des Verkehrswertes neu festgesetzten Grunderwerbsteuern auch Geldstrafen von 50% \u2013 100% der Steuerschuld verlangen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass im Fall der Grunderwerbsteuern zwischen dem Erwerber und dem Verk\u00e4ufer eine&nbsp;<strong>solidarische Haftung<\/strong>&nbsp;f\u00fcr Steuer und Strafen besteht.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>b) Die Mehrwertsteuer<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Wird die Immobilie f\u00fcr Wohnzwecke von einem&nbsp;<strong>Bauunternehmen<\/strong>&nbsp;erworben, das die Umbauarbeiten vorgenommen oder diese Immobilie errichtet hat und sind seit der Fertigstellung nicht mehr als vier Jahre vergangen, wird Mehrwertsteuer erhoben (s.o.). Der anzuwendende&nbsp;<strong>Mehrwertsteuersatz<\/strong>&nbsp;h\u00e4ngt von der Beschaffenheit der Immobilie sowie von deren Zweckbestimmung ab. In der Regel gilt ein Mehrwertsteuersatz von 10%; bei Luxuswohnungen betr\u00e4gt er 20% und beim Erwerb der Erstwohnung 4%. Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr Zwecke der Mehrwertsteuer stellt seit dem 4.7.2006 nicht mehr das Entgelt dar, sondern der Verkehrswert der Immobilie. Entspricht dieser nicht dem in der notariellen Urkunde angegebenen Entgelt, kann das Finanzamt eine Korrektur vornehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Betrachtung der Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie durch eine nat\u00fcrliche Person f\u00e4llt eine m.E. verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen dem Fall auf, bei dem die \u00dcbertragung den Grunderwerbsteuern unterliegt und dem Fall, bei dem die \u00dcbertragung der Mehrwertsteuer unterliegt. W\u00e4hrend f\u00fcr Zwecke der MwSt. die Bemessungsgrundlage immer der Verkehrswert der Immobilie ist, kann bei \u00dcbertragungen von Immobilien, bei denen die Grunderwerbsteuern Anwendung finden, der Katasterwert der Immobilie als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dieser ist, wie bereits festgehalten, in der Regel deutlich geringer als der Verkehrswert. Es kommt zu einer unterschiedlichen Steuerbelastung.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Ausl\u00e4ndern wird beim Erwerb von Immobilien f\u00fcr Wohnzwecke in der Praxis immer wieder die Frage gestellt, ob es nicht g\u00fcnstiger sei, die Wohnung \u00fcber eine&nbsp;<strong>italienische Immobiliengesellschaft<\/strong>&nbsp;zu erwerben. Diese Frage ist in der Regel zu verneinen, da es in Italien eine Bestimmung gegen Missbrauch durch diese so genannten nicht operativen Gesellschaften (societ\u00e0 non operative) gibt. F\u00fcr diese Gesellschaften gilt: Wenn der tats\u00e4chliche Umsatz nicht eine auf der Grundlage von Koeffizienten ermittelte Mindestbemessungsgrundlage erreicht, ist die Ma\u00dfgeblichkeit der Handelsbilanz f\u00fcr die Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage durchbrochen und die Mindestbemessungsgrundlage f\u00fcr Zwecke der Ertragsteuern wird aufgrund der vom Gesetz festgelegten Koeffizienten ermittelt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>2. Steuern beim Erwerb von Grundst\u00fccken<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Wird ein Grundst\u00fcck erworben, ist zun\u00e4chst zu unterscheiden, ob es sich um ein bebaubares Grundst\u00fcck oder um eine Gr\u00fcnfl\u00e4che handelt. Diese Angaben enth\u00e4lt der Fl\u00e4chennutzungsplan der Gemeinde. Im letzteren Fall fallen, unabh\u00e4ngig vom Status des Verk\u00e4ufers, die Registersteuer in der H\u00f6he von 15%, die Hypothekar- und die Katastersteuer in der H\u00f6he von 2% bzw. 1% an. Wird hingegen ein bebaubares Grundst\u00fcck \u00fcbertragen, f\u00e4llt die Registersteuer in der H\u00f6he von 8% und die Hypothekar- und die Katastersteuer in der H\u00f6he von 2% bzw. 1% an, wenn es sich beim Verk\u00e4ufer um einen Nicht-Unternehmer handelt. Handelt es sich hingegen beim Verk\u00e4ufer des bebaubaren Grundst\u00fccks um einen Unternehmer, so unterliegt die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks der MwSt. in H\u00f6he von 20%.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>3. Laufende Besteuerung<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p><strong>A) EINKOMMENSTEUER<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei den Eink\u00fcnften aus Immobilien, die sich im Eigentum von nat\u00fcrlichen Personen oder ausl\u00e4ndischen Gesellschaften ohne italienische Betriebsst\u00e4tte befinden, handelt es sich um sog. Eink\u00fcnfte aus Grund- und Geb\u00e4udebesitz. Diese Einkunftsart umfasst alle in Italien belegenen Immobilien (Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr Geb\u00e4ude bildet der&nbsp;<strong>aufgewertete Katasterertrag<\/strong>&nbsp;(rendita catastale rivalutata). Die Katasterertr\u00e4ge werden in unregelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden aufgewertet. Diese Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Einkommensteuer ist als Nettogr\u00f6\u00dfe zu verstehen, d. h. es k\u00f6nnen keine Kosten und Aufwendungen (Schuldzinsen, Abschreibungen usw.) geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Werden die Immobilien vermietet, ist der j\u00e4hrliche Mietzins unter Abzug einer Kostenpauschale in der H\u00f6he von 15% als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern der Betrag der um 15% verminderten Bruttomiete den Betrag des aufgewerteten Katasterertrags \u00fcbersteigt. Ist die Bruttomiete geringer, ist der aufgewertete Katasterertrag als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Einkommensteuer heranzuziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Grundst\u00fccken ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der Betr\u00e4ge, die sich aus der Multiplikation des Besitzertrages (reddito dominicale) und des Bodenertrages (reddito agrario) mit den Koeffizienten 80 bzw. 70 ergeben. Wie der Katasterertrag f\u00fcr die Geb\u00e4ude, sind der Besitz- und der Bodenertrag durchschnittliche Sch\u00e4tzwerte. Sind die Grundst\u00fccke Zubeh\u00f6r eines Geb\u00e4udes (z. B. Garten eines Wohnhauses), dann ist deren Besitz- und Bodenertrag nicht steuerpflichtig.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Regelung gilt aufgrund der getrennten Betrachtungsweise nach Art. 153 DPR 917\/86 auch f\u00fcr Immobilien im Eigentum von ausl\u00e4ndischen Gesellschaften ohne italienische Betriebsst\u00e4tte, deren italienischer Immobilienertrag somit nicht nach den Grunds\u00e4tzen des Ergebnisses der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ermittelt wird, sondern nach den Regeln f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Grund- und Geb\u00e4udebesitz.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Haushaltsgesetz 2007 (Ges. 296\/06) wurde mit Wirkung 1.1.2007 der Steuertarif neu gestaltet und es wurde der seit dem 1.1.2003 geltende allgemeine Steuerfreibetrag (no tax area) abgeschafft. In den Jahren 2003 \u2013 2006 ergab sich nur dann eine Steuerschuld und es musste eine Steuererkl\u00e4rung eingereicht werden, wenn die ital. Eink\u00fcnfte den Steuerfreibetrag von 3.000 Euro \u00fcbertrafen. Nachdem die aufgewerteten Katasterertr\u00e4ge f\u00fcr Wohnimmobilien in der Regel den Steuerfreibetrag nicht \u00fcberschreiten, musste in der Vergangenheit von ausl. Eigent\u00fcmern keine EkSt. bezahlt und Steuererkl\u00e4rung abgefasst werden. Aufgrund der Gesetzes\u00e4nderung (Abschaffung des Freibetrages) sind seit dem 1.1.2007 alle Besitzer von ital. Immobilien verpflichtet, die EkSt. zu ermitteln (Selbstveranlagung), einzuzahlen und eine Steuererkl\u00e4rung einzureichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Fristen f\u00fcr die Zahlung der EkSt.-Schuld (der 16. Juni bzw. mit einem Zinszuschlag von 0,4% der 16. Juli f\u00fcr das vorausgehende Kalenderjahr) bzw. die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung (31. Juli falls elektronisch \u00fcbermittelt) sind bindend und um ein Verl\u00e4ngerung kann nicht angesucht werden. Im Falle von \u00dcbertretungen drohen erhebliche Geldstrafen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mietvertr\u00e4ge m\u00fcssen registriert werden und es f\u00e4llt eine Registersteuer in der H\u00f6he von 2% an, die auf die Mietsumme berechnet wird. Die Registersteuer muss f\u00fcr die gesamte Laufzeit im Voraus oder in j\u00e4hrlichen Raten einbezahlt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>B) DIE GEMEINDESTEUER AUF IMMOBILIEN (ICI)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Gemeindesteuer auf Immobilien (ICI) kommt bei allen Immobilien zur Anwendung, unabh\u00e4ngig von deren Zweckbestimmung. Steuerpflichtiger ist, wer Besitzer der Immobilie oder Eigent\u00fcmer oder Inhaber eines dinglichen Rechts ist. Im Bereich der Gemeindesteuer auf Immobilien gibt es viele Sonder- und Ausnahmebestimmungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Besteuerungsgrundlage stellt der aufgewertete Katasterertrag multipliziert mit einem bestimmten Koeffizienten dar, der f\u00fcr Wohnungen 100 ist. Die Steuers\u00e4tze f\u00fcr die Gemeindesteuer auf Immobilien werden von den Gemeinden j\u00e4hrlich festgelegt. Sie weichen folglich von Gemeinde zu Gemeinde voneinander ab. Die Steuers\u00e4tze liegen in einer Spanne zwischen 0,4% \u2013 0,7%. Die ICI muss in ein bzw. zwei Jahresraten an die zust\u00e4ndige Gemeinde bezahlt werden. F\u00fcr Baugrundst\u00fccke bildet der Marktwert zum 1. Januar des Besteuerungszeitraumes (Kalenderjahr) die Bemessungsgrundlage.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>C) EINKOMMENSTEUER BEIM VERKAUF DER IMMOBILIEN<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei nat\u00fcrlichen Personen (und bei ausl\u00e4ndischen Gesellschaften ohne italienische Betriebsst\u00e4tte) unterliegen gem\u00e4\u00df Art. 67 Abs. 1 Buchst. b DPR 917\/86 Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Geb\u00e4uden der Einkommensteuer, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs und dem Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung weniger als f\u00fcnf Jahre liegen. Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn f\u00fcr Zwecke der Einkommensteuer bestimmt Artikel 68 Abs. 1 DPR 917\/86 als Differenz von Verkaufspreis und Anschaffungskosten sowie allen weiteren Kosten, die sich auf die Immobilie beziehen. Wird dieser F\u00fcnfjahreszeitraum \u00fcberschritten, unterliegt der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht der italienischen Einkommensteuer. Wieder anders verh\u00e4lt es sich, wenn eine Immobilie f\u00fcr Wohnzwecke ver\u00e4u\u00dfert wird, die durch eine Erbschaft erworben wurde. In diesem Fall bleibt der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn steuerfrei (f\u00fcr Zwecke der Einkommensteuer). Gleiches gilt bei Ver\u00e4u\u00dferung der Erstwohnung, wenn diese f\u00fcr den Gro\u00dfteil des Besitzzeitraums als Erstwohnung genutzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn unterliegt bei nat\u00fcrlichen Personen dem progressiven Einkommensteuertarif (Spitzensteuersatz: 43% f\u00fcr Einkommen \u00fcber 75.000 Euro). Ver\u00e4u\u00dfert eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft ohne italienische Betriebst\u00e4tte eine Immobilie in Italien, so unterliegt der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der K\u00f6rperschaftsteuer von 33%. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der j\u00e4hrlichen Steuererkl\u00e4rung (s.o.). Neben der ordentlichen Besteuerung k\u00f6nnen nat\u00fcrliche Personen und ausl\u00e4ndische Gesellschaften ohne italienische Betriebst\u00e4tte im notariellen Vertrag f\u00fcr die Abgeltungssteuer von 20% auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn optieren. In diesem Fall ist die Steuer sofort f\u00e4llig, wird vom Notar einbehalten und an das Finanzamt abgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Grundst\u00fccke gilt: Handelt es sich um bebaubare Grundst\u00fccke, so ist der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn unabh\u00e4ngig von der Besitzdauer steuerpflichtig und wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Steuersatzes der Vorjahre besteuert (tassazione separata). Dies gilt nicht, falls der Steuerpflichtige in der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr die ordentliche Besteuerung optiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus landwirtschaftlichen Grundst\u00fccken sind nur innerhalb der Spekulationsfrist von f\u00fcnf Jahren steuerpflichtig.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>4. Erbschaft- und Schenkungsteuer<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Die Regierung Prodi hat ihr Wahlversprechen eingel\u00f6st und die von der Regierung Berlusconi 2001 abgeschaffte Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Ges. 262\/06 wieder eingef\u00fchrt. Dabei wurden u.a. die Tatbestandsmerkmale ausgeweitet. Mit einigen Ausnahmen wurden die fr\u00fcheren \u2013 im Gesetz 346\/90 verankerten \u2013 Bestimmungen wieder eingef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Erbschaft- und Schenkungssteuer fallen bei unbeschr\u00e4nkt und beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen unterschiedlich aus. Wenn der Erblasser bzw. der Schenkende zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Schenkung seinen steuerlichen Wohnsitz in Italien hatte, unterliegen der Steuer sowohl die im Inland als auch die im Ausland belegenen G\u00fcter. F\u00fcr Zwecke der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht f\u00fchrt das Gesetz die einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter und die Ankn\u00fcpfungstatbest\u00e4nde zum Staatsgebiet an (z.B. in Italien belegene Immobilien, Aktien und Anteile von Gesellschaften, die im Inland den Rechts- oder Verwaltungssitz haben).<\/p>\n\n\n\n<p>Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist bei Immobilien der Verkehrswert. Wird jedoch f\u00fcr Wohnimmobilien bzw. landwirtschaftliche Fl\u00e4chen ein Betrag erkl\u00e4rt, der den Katasterwert nicht unterschreitet, kann das Finanzamt keine Berichtigung zur H\u00f6he des Verkehrswertes vornehmen. F\u00fcr Baugrundst\u00fccke ist der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Folgende Steuers\u00e4tze kommen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Anwendung:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>\u00dcbertragungen zugunsten des Ehegatten und der Verwandten in direkter Linie: 4% auf den jeweiligen Anteil, nach Abzug eines Freibetrages (f\u00fcr jeden Beg\u00fcnstigten) in H\u00f6he von&nbsp;1.000.000&nbsp;Euro;<\/li>\n\n\n\n<li>bei \u00dcbertragungen an Geschwister: 6% auf den jeweiligen Anteil, nach Abzug eines Freibetrages (f\u00fcr jeden Beg\u00fcnstigten) in H\u00f6he von 100.000 Euro;<\/li>\n\n\n\n<li>bei \u00dcbertragungen zugunsten von anderen Verwandten bis zum 4. Grad, Verschw\u00e4gerte in direkter Linie sowie in Nebenlinie bis zum 3. Grad: 6% (ohne Freibetrag);<\/li>\n\n\n\n<li>andere Beg\u00fcnstigte: 8% (ohne Freibetrag);<\/li>\n\n\n\n<li>bei \u00dcbertragungen an Personen mit einer Behinderung gilt ein allgemeiner Freibetrag von&nbsp;1.500.000&nbsp;Euro.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Bei einer \u00dcbertragung von Immobilien im Erb- oder Schenkungswege f\u00e4llt zus\u00e4tzlich die Hypothekar- und Katastersteuer in der H\u00f6he von insgesamt 3% an. Die Bemessungsgrundlage ist dieselbe wie f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungssteuer selbst.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Aufgrund der beschriebenen Besonderheiten beim Immobilienerwerb in Italien ist Interessenten zu raten, von Anfang an rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Das Verst\u00e4ndnis der juristischen Feinheiten beim Grundst\u00fcckskauf ist unbedingte Voraussetzung, diesen reibungslos und z\u00fcgig abwickeln zu k\u00f6nnen. Wegen spezifischer Fallstricke des italienischen Rechts sollten K\u00e4ufer auf keinen Fall versuchen, den Kauf selbst in die Hand zu nehmen. Sie sollten die Formalit\u00e4ten auch nicht einem Makler \u00fcberlassen, den sie nicht kennen. Dies kann ein b\u00f6ses (und teures) Erwachen geben.<\/p>\n\n\n\n<p>Sp\u00e4testens f\u00fcr die laufenden Obliegenheiten wird es f\u00fcr den ausl. Eigent\u00fcmer einer ital. Ferienwohnung notwendig sein, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen. In Italien erfolgt die Ermittlung der EkSt. in Form der Selbstveranlagung und die Termine f\u00fcr die Zahlung der EkSt. und Abgabe der Steuererkl\u00e4rung sind bindend. Au\u00dferdem k\u00f6nnen sich die Termine von Jahr zu Jahr \u00e4ndern. Dasselbe gilt f\u00fcr die Gemeindesteuer auf Immobilien (ICI), obwohl einzelne Gemeinden damit begonnen haben, die entsprechenden Einzahlungsformulare den Eigent\u00fcmern ausgef\u00fcllt zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Ges. 223\/06 wurde die bis zum 4.7.2006 geltende allgemeine Regel der Alternativit\u00e4t zwischen der MwSt. und den Grunderwerbsteuern bei der \u00dcbertragung von gewerblichen Immobilien durchbrochen (siehe dazu S. Mayr IWB Heft 2\/2007 F. 5 Italien Gr. 2 S. _____).<\/p>\n\n\n\n<p>Siehe dazu S. Mayr IWB Heft 2\/2007 F. 5 Italien Gr. 2 S. ____<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Italien strahlt schon seit Generationen eine Faszination auf Ausl\u00e4nder aus wie kaum ein anderes Land in Europa. Jahr f\u00fcr Jahr zieht es eine Vielzahl von Touristen an, von denen viele immer wiederkehren. 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