Erb- und Immobilienrecht aktuell: Die Immobilie in Italien im Erbfall

Wenn eine Immobilie in Italien, die der Erblasser als Ferienimmobilie nutzte, vererbt wird, ist die Abwicklung des Erbfalls und die Umschreibung der Immobilie in Angriff zu nehmen von den Erben. Was ist dabei zu beachten? Der nachfolgende Artikel bietet einen ersten Überblick.

Die Immobilie kann auf die Erben umgeschrieben werden, wenn

– die Erbfolge belegt werden kann,

– ein entsprechender Katasterumschreibungsantrag gestellt wurde und

– der Nachweis über die Zahlung von eventuell angefallenen Steuern erfolgt ist. Zu den Steuern gehören grundsätzlich die Erbschaftssteuern und die Steuern für die Umschreibung der Immobilie, und zwar die Hypothekar- (2 %) und die Katastersteuer (1 %).

Bevor die Erben allerdings Anträge stellen und Erklärungen einreichen können, ist zwingend zunächst die italienische Steuernummer, der sog. codice fiscale, zu beantragen.

Die Umschreibung der Immobilie in Italien ist für Erben aus dem Ausland leicht aufwendiger als die Abwicklung einer Erbschaft „vor Ort“ in Deutschland oder der Schweiz, aber allein darin ist kein Grund zu sehen, vom Erwerb eine Immobilie in Italien Abstand zu nehmen oder diese gar im Alter zu veräußern. Dies zumal, als mit der Abwicklung und Umschreibung beispielsweise auch ein deutschsprachiger Rechtsanwalt in Italien beauftragt werden kann, der alles Erforderliche für die Erben in die Wege leitet.

Auch Bedenken wegen des möglichen Anfalls von italienischer Erbschaftssteuer müssen nicht abschrecken. Die italienische Erbschaftssteuer ist aufgrund der derzeit hohen Freibeträge von 1 Millionen Euro für Ehegatten, Kinder und Enkel durchaus als günstig zu bezeichnen. Den Erben kommt bei der Wertermittlung zusätzlich auch entgegen, dass der deutlich niedrige Katasterwert (und nicht der tatsächliche Marktwert) der Immobilie als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen wird. Zu bedenken ist, dass grundsätzlich auch deutsche Erbschaftssteuer anfällt; gegebenenfalls kommt aber die Anrechnung der italienischen auf die deutsche Erbschaftssteuer in Betracht.

Erblasser, die ihren künftigen Erben noch zu Lebzeiten die Abwicklung im Erbfall erleichtern möchten, können z.B. daran denken, ihre Ferienimmobilie schon zu Lebzeiten an die künftigen Erben zu verschenken und sich daran einfach das eigene lebenslange Nießbrauchsrecht vorzubehalten. Mit dem Schenkungsvertrag lässt sich die Immobilie dann zugunsten der künftigen Erben schon in den Registern umschreiben und der Anfall von damit verbundenen Steuern und Gebühren bei den künftigen Erben kann dadurch vermieden werden, dass der künftige Erblasser diese sogleich begleicht.


Studio Legale Reichel
Doris Reichel
Rechtsanwältin/ Avvocato