Erbe in der Schweiz, Nachlass in Deutschland: welcher Freibetrag gilt?

Ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland gelegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftssteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf denselben Freibetrag, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf jetzt entscheiden (Urteil vom 16.12.2013, Az.: 4 K 689/12 Erb).

DIn dem der Entscheidung des Finanzgerichts zugrundeliegenden Fall hat ein Schweizer Staatsangehöriger geklagt. Seine Ehefrau war ebenfalls Schweizer Staatsangehörige. Beide hatten ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Jahr 2009. Sie wurde von dem Kläger allein beerbt. Die Erblasserin war Eigentümerin eines in Deutschland gelegenen Grundstücks. Darüber hinaus war sie Inhaberin von Konten bei Banken in Deutschland und in der Schweiz. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer nur für das in Deutschland gelegene Grundstück fest. Dabei berücksichtige es einen Freibetrag von 2.000 Euro, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen ist. Für unbeschränkt steuerpflichtige überlebende Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage des Schweizer Klägers jetzt stattgegeben.

Zuvor hatte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung des beschränkt steuerpflichtigen Klägers im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Diese Frage hatte der EuGH verneint (Urt. v. 17.10.2013 – C-181/12) und darüber hinaus entschieden, dass sich auch ein Staatsangehöriger eines Drittstaates – wie hier der Schweiz – auf die durch das europäische Recht garantierte Kapitalverkehrsfreiheit berufen kann.

Damit ist klargestellt, dass ein Schweizer Erbe Anspruch auf denselben Freibetrag wie in Deutschland lebender Erbe hat.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin