Erbrecht: Wann liegt ein Testament vor?

Geht aus einem eigenhändig unterschriebenen Schriftstück hervor, dass etwas vererbt werden soll, handelt es sich um eine testamentarische Verfügung. Dies gilt selbst dann, wenn statt „Testament“ oder „letzter Wille“ etwas anderes in der Überschrift steht, wie z.B. „Vollmacht“, sofern Inhalt und äußere Umstände den Testierwillen erkennen lassen.

Hierzu hat das OLG Hamm in einem Fall entschieden (Urteil v. 11.5.2017, Az.: I-10 U 64/16, 10 U 64/16), in dem es nach dem Tod der unverheirateten und kinderlosen Erblasserin zu gerichtlich ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten zwischen einer ihrer Schwestern und ihrer Nichte über einen Teil des Erbes gekommen war. Anlass waren die nicht eindeutigen Formulierungen der Überschriften in den letztwilligen Verfügungen der Erblasserin.

Zu Lebzeiten hatte die Verstorbene mehrere Schriftstücke bezüglich ihres Nachlasses aufgesetzt, nämlich zum einen ein mit „Testament“ überschriebenes Schriftstück und zwei mit „Vollmacht“ überschriebene Schriftstücke. Eindeutig war das „Testament“, welches die Schwester begünstigte. Streitigkeiten entstanden über die anderen beiden Schriftstücke, die jeweils mit der Überschrift „Vollmacht“ versehen waren. Mit beiden Verfügungen begünstigte die Erblasserin ihre Nichte. Mit einem der Schreiben erteilte sie ihr Vollmacht, über ihren Bausparvertrag über ihren Tod hinaus zu verfügen und sich das Guthaben auszahlen zu lassen. Mit dem anderen erteilte sie ihr Vollmacht, über ihr sämtliches Vermögen bei Banken über ihren Tod hinaus zu verfügen. Die Nichte beanspruchte die Gelder daraufhin für sich, wohingegen die Schwester die Auffassung vertrat, es handle sich nur um Vollmachten und nicht um Vermächtnisanordnungen.

Das OLG Hamm entschied daraufhin, dass es sich bei den „Vollmacht“- Dokumenten tatsächlich um Vermächtnisse zugunsten der Nichte handelt. Formal genügten die Schriftstücke nach Auffassung des Gerichts den Anforderungen an ein Testament, denn sie waren eigenhändig von der Erblasserin verfasst und unterschrieben und der ernsthafte Testierwille sei erkennbar gewesen. Dass die Nichte die Gelder nicht nur verwalten, sondern tatsächlich für sich verwenden sollte, ergab sich aus der Formulierung dahingehend, sich „die Guthaben auszahlen zu lassen.“


Studio Legale Reichel
RA`in Beatrix Grossblotekamp