Seit dem 17.08.2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung (sog. Rom IV-Verordnung). Die neue EU- Verordnung hat u.a. den sog. „internationalen Erbschein“ eingeführt und sie regelt die Frage, welches nationale Erbrecht bei internationalen Erbfällen zur Anwendung zu bringen ist. Nicht geregelt wird durch die Verordnung allerdings das bei internationalen Erbfällen zur Anwendung zu bringende Erbschaftssteuerrecht!
Auswirkungen hat die neue EU-Verordnung auf italienische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnhaft sind und dort versterben, sowie auf deutsche Staatsangehörige, die in Italien ihren letzten Wohnsitz unterhalten. Vielfach wird fälschlicherweise angenommen, dass sich jetzt das anzuwendende Erbschaftssteuerrecht automatisch nach dem nationalen Erbrecht richtet, das auf den Todesfall zur Anwendung zu bringen ist. Da die neue EU- Verordnung aber gerade keine Regelungen zum Erbschaftssteuerrecht enthält, bleibt es dabei, dass die Anknüpfung der Besteuerung über die nationalen Erbschaftssteuertatbestände erfolgt! In deutsch – italienischen Erbfällen spielt also weiterhin immer sowohl das deutsche wie auch das italienische Erbschaftssteuerrecht eine Rolle. Erben ist von daher zu raten, die entsprechenden Erbschaftssteuererklärungen fristgerecht bei den jeweiligen Finanzämtern abzugeben. Der Datenaustausch auf europäischer Ebene ist zwischenzeitlich derart fortgeschritten, dass sich Erbmassen vergleichsweise schnell von den Ämtern ermitteln lassen.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass zwischen Deutschland und Italien kein Doppelbesteuerungsabkommen zum Erbschaftssteuerrecht besteht. Die Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftssteuer kann nur über die nationalen Erbschaftssteuergesetze erfolgen. Das deutsche und italienische Erbschaftssteuerrecht sind allerdings nicht angeglichen. Das sollte schon bei der Nachlassplanung entsprechend berücksichtigt werden.
Studio Legale Reichel – Beatrix Grossblotekamp, LL.M. – Rechtsanwältin