Erbschaftssteuerrecht aktuell: Abfindungszahlung an Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Az.: II R 24/15), dass die Abfindungszahlung eines Erben an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen der Erbenstellung als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.

Im Streitfall setzte die Erblasserin in einem notariellen Testament zunächst die Klägerin und deren Ehemann als Erben zu gleichen Teilen ein. Kurz vor ihrem Tod ordnete sie handschriftlich an, dass ihr Finanzberater ihr Alleinerbe sein sollte. Der nach dem Tod der Erblasserin vor dem Nachlassgericht geführte Streit um die Erbenstellung endete in einem Vergleich. Darin nahm der Finanzberater seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gegen Zahlung einer Abfindungssumme von 160.000,- Euro durch die Eheleute zurück. Daraufhin wurde den Eheleuten ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der diese als Erben zu gleichen Teilen ausweist.

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin fest, ohne die anteilige Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit beim Abzug zu berücksichtigen. Deshalb beschritt die Klägerin den Gerichtsweg.

Nach Auffassung des BFH ist die Abfindungszahlung, die der Erbe an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. Ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten setze einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Der Begriff der Erwerbskosten sei dabei grundsätzlich weit auszulegen. Nach dem Urteil des BFH hängen Kosten, die dem letztendlich bestimmten Erben infolge eines Rechtsstreits um die Erbenstellung entstehen, regelmäßig unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs zusammen.

Ein Grundsatz korrespondierender Steuerbarkeit besteht dabei nach Auffassung des BFH nicht: dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit beim Zahlenden stehe nicht entgegen, dass beim Zahlungsempfänger kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb vorliege.


Studio Legale Reichel
Beatrix Großblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin