Europarecht aktuell: Verwendung von Dashcams im europäischen Ausland zulässig?

Die Verwender sog. Dashcams – Minikameras, die während der Fahrt Videoaufzeichnungen vornehmen – versprechen sich hiervon eine Verbesserung der Beweissituation bei Verkehrsunfällen oder die Möglichkeit, ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer („Drängler“) zu belegen. Versicherungsgesellschaften schaffen Anreize zur Verwendung von Dashcams durch vergünstigte Prämienzahlungen. Auch von daher steigt der Anzahl der Verwender rasant an. Bei Auslandsfahrten stellt sich dann die Frage, ob die Verwendung von Dashcam während der Fahrt überhaupt zulässig ist. 

In den meisten EU-Ländern sind bislang keine konkreten gesetzlichen Regelungen zur Verwendung von Dashcams vorhanden. Inwieweit die entsprechenden Aufnahmen als Beweismittel in einem Prozess eingeführt werden können, hängt bislang überwiegend maßgeblich von der richterlichen Beweiswürdigung ab und kann daher im Einzelfall unterschiedlich sein. In Italien ist die Verwendung von Dashcams derzeit noch unproblematisch. In der Schweiz wird von der Verwendung einer Dashcam abgeraten, da dort erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. In Österreich unterliegen permanente Videoaufzeichnungen im öffentlichen Bereich der Genehmigungspflicht durch die Datenschutzkommission. Das Aufzeichnen ohne Genehmigung wird mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 25.000 Euro geahndet. Darüber hinaus kommen derartige Videoaufzeichnungen nicht als Beweismittel für polizeiliche Anzeigen in Betracht, da zur Erfassung dieser Daten ausschließlich Straßenaufsichtsorgane (z. B. die Polizei) berechtigt sind.

Da sich die Diskussion über die Zulässigkeit der Verwendung von Dashcams in den meisten EU- Ländern noch nicht angeschlossen ist, muss damit gerechnet werden, dass jederzeit kurzfristige Änderungen der Rechtslage in den einzelnen Ländern möglich sind! Es empfiehlt sich von daher, sich vor Auslandsfahrten mit Dashcams über die Zulässigkeit der Verwendung jeweils aktuell zu informieren.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin