Erbrecht/ Nachlassgestaltung: Die Stiftung als Erbe

Stiftungsgründungen sind vergleichsweise einfach und können sich ideal eignen, um den eigenen Nachlass zu regeln: dies insbesondere dann, wenn keine eigenen Kinder bzw. keine geeigneten Erben vorhanden sind. 

Eine Stiftung kann entweder schon zu Lebzeiten errichtet werden oder erst nach dem Tode. Im letztgenannten Fall verfügt der Erblasser die Gründung der Stiftung in seinem Testament; im erstgenannten Fall berücksichtigt er die schon zu seinen Lebzeiten gegründete Stiftung einfach in seinem Testament. In beiden Fällen können, sofern gewünscht, daneben auch noch Vermächtnisse zugunsten von Freunden, Bekannten oder Verwandten durch den Erblasser angeordnet werden.

Die Errichtung einer Stiftung kann mit steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Ihre Kapitalausstattung ist abhängig vom Zweck, der von der Stiftung verfolgt werden soll. Insofern muss der Stiftungszweck mit den für die Stiftung bereitgestellten finanziellen Mitteln in Einklang stehen.

Die Errichtung einer Stiftung erfordert grundsätzlich nicht das Mitwirken eines Notars. Das Stiftungsgeschäft sowie die Satzung, die es zu errichten gilt, müssen nur bei der zuständigen Anerkennungsbehörde bzw. beim Finanzamt eingereicht werden. Lediglich bei Einbringung von Grundbesitz oder GmbH-Anteilen in die Stiftung bedarf das Stiftungsgeschäft der notariellen Beurkundung.

Auf die mit der Errichtung zu erstellende Stiftungssatzung sollte besonderes Augenmerk gelegt werden. Zwar ist es natürlich möglich, die Satzung auch nach „Marke Eigenbau“ zu erstellen, aber die Einarbeitung in die Thematik sowie die zutreffende rechtliche Gestaltung sind entsprechend zeitintensiv und eine Garantie für das tatsächlich richtige Gelingen besteht dann nicht. Zur Vermeidung von Fehlern ist es schon von daher empfehlenswert, sich frühzeitig rechtsanwaltlich beraten zu lassen. Dies gilt auch im Hinblick auf einen eventuell gewünschten Ausschluss von Erben. Die Gründung einer Stiftung ist nur dann eine geeignete Möglichkeit, bestehende Pflichtteilsansprüche auszuschließen, wenn entsprechende Regelungen getroffen werden: zu denken ist hier z.B. an Pflichtteilsverzichte oder die Anwendung ausländischen Erbrechts.


Studio Legale Reichel
Beatrix Großblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin