Exporte nach Italien: Eigentumsvorbehalt rechtswirksam vereinbaren

Der Eigentumsvorbehalt ist in Deutschland ein beliebtes Sicherungsmittel. Damit kann selbst in der Insolvenz des Kunden die gelieferte Ware zurückerhalten werden. Außerdem kann der Eigentumsvorbehalt auf weitere Forderungen ausgedehnt werden (erweiterter Eigentumsvorbehalt) oder sogar dann weiterwirken, wenn die Ware weiterverarbeitet oder weiterverkauft wird (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wer Waren nach Italien exportiert, muss sich darauf gefasst machen, dass der Eigentumsvorbehalt in Italien an strengere Bedingungen geknüpft ist und weniger Sicherungsmöglichkeiten entfaltet. Auch reicht die formularmäßige Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht aus, um die volle Wirkung des Eigentumsvorbehalts für Exportartikel rechtswirksam zu vereinbaren.

Im Hinblick auf die Sicherungsmöglichkeiten ist zu beachten, dass das italienische Recht den erweiterten und den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht kennt. Nach italienischem Recht geht das Eigentum an einer Sache grundsätzlich auch schon mit Abschluss des Kaufvertrages über und nicht erst, wie nach deutschem Recht, mit Übergabe der Sache.

Eine formularmäßige Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts in AGBs reicht nicht aus, damit der Eigentumsvorbehalt seine volle Wirkung entfaltet. Um Wirkung gegenüber Dritten zu erlangen, muss der Eigentumsvorbehalt in Italien entweder in ein Register eingetragen werden oder sich aus einem notariell beglaubigten Schriftstück mit sog. „sicheren Datum“ (data certa) ergeben. Der Eigentumsvorbehalt muss gleichzeitig mit dem Kaufabschluss vereinbart werden, da seine nachträgliche Vereinbarung nicht anerkannt wird. So soll verhindert werden, dass nach einer Pfändung oder Konkurseröffnung das Vorliegen eines Eigentumsvorbehalts behauptet wird.

Zur Absicherung von Forderungen aus Warenlieferungen nach Italien ist eine sorgsame Vertragsgestaltung schon im Vorfeld empfehlenswert.


Studio Legale Reichel