GESELLSCHAFTSRECHT: AKTUELLES ZUM ERWERB VON GESELLSCHAFTSANTEILEN AN EINER ITALIENISCHEN GMBH (SOGENANNTE „S.R.L.“)

Gesellschaftsrecht Italien – diritto societario italiano

GESELLSCHAFTSRECHT: AKTUELLES ZUM ERWERB VON GESELLSCHAFTSANTEILEN AN EINER ITALIENISCHEN GMBH (SOGENANNTE „S.R.L.“)

  • Beitrags-Kategorie:Gesellschaftsrecht
  • Lesedauer:4 min Lesezeit
  • Beitrag zuletzt geändert am:17.07.2024

Was ist beim Erwerb von Anteilen an einer italienischen GmbH („S.R.L.“) zu beachten? Der folgende Leitfaden bietet einen ersten Überblick.

Grundsätzlich sind die Beteiligungsanteile von Kapitalgesellschaften frei übertragbar. Die Gesellschaftsanteile an einer S.R.L. werden durch die Beurkundung der Abtretung abgetreten.  Diese Urkunde wird vom Verkäufer (der ausscheidende Gesellschafter) und vom Käufer (der eintretende Gesellschafter) unterzeichnet.

Gemäß Art. 2469 des ital. Zivilgesetzbuchs kann die Abtretung von Gesellschaftsanteilen jedoch durch Satzung beschränkt oder begrenzt werden. Zum Beispiel besteht die Möglichkeit, dass die Satzungen die sogenannten “clausole di prelazione” (Vorkaufsrechtklausel) enthalten. Durch diese Klauseln erhalten die Gesellschafter ein Vorkaufsrecht an den Gesellschaftsanteilen. Dadurch können die aktuellen Gesellschafter den Eintritt neuer Gesellschafter verhindern.

Sieht die Satzung die Nichtübertragbarkeit der Anteile vor (oder macht sie ihre Übertragung vom Gutdünken der Gesellschafter oder von Verwaltern abhängig), so können alle Gesellschafter das Rücktrittsrecht ausüben mit Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beteiligung. 

Ein Notar muss die Übertragungsurkunde beglaubigen und sich um die darauffolgende Hinterlegung der Urkunde beim sogenannten “Registro delle imprese“ (Handelsregisteramt) kümmern.

Gemäß Art. 2470 des ital. Zivilgesetzbuchs wird die Übertragung der Anteile mit der Hinterlegung der Übertragungsurkunde beim Handelsregisteramt der zuständigen „Camera di Commercio“ (Handelskammer) wirksam.

Die Hinterlegung beim Handelsregisteramt hat auch eine weitere wichtige Wirkung: wird der Anteil mit nacheinander abgeschlossenen Verträgen an mehrere Personen veräußert, gebührt derjenigen Person der Vorrang, die als erste in gutem Glauben die Eintragung in das Handelsregister vorgenommen hat, auch wenn ihr Rechtstitel späteren Datums ist.

Bevor man eine Übertragungsurkunde unterzeichnet, sollte folgendes geprüft werden:

1) Durch eine Einsichtnahme im “Registro delle Imprese” muss die Inhaberschaft und die richtige Überschreibung der zu übertagenden Gesellschaftsanteile geprüft werden. Somit lassen sich Zweifel bezüglich der Identität der Eigentümer und des Gegenstandes der Übertragung vermeiden. 2) Sodann muss geprüft werden, ob die Anteile in irgendeiner Form belastet sind und, ob eventuelle Vorkaufsrechte oder Beschränkungen bezüglich der Übertragung der Anteile beachtet wurden. 3) Außerdem muss der tatsächliche Bestand des Gesellschaftskapitals verifiziert werden. Die Prüfung erfolgt mittels Durchsicht von Bilanzen, Versammlungsprotokollen und der Gesellschaftsbücher. 4) Des Weiteren muss die Satzung kontrolliert werden. 5) Abschließend, sollten Immobilien im Besitz der Gesellschaft sein, muss geprüft werden, dass diese nicht belastet sind (z.B. durch Hypotheken).

Die Rechtsanwaltskanzlei Reichel bietet umfassende rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an italienischen Gesellschaften an, sie unterstützt rechtlich bei der Errichtung und Beurkundung von Übertragungsvereinbarungen sowie auch bei allen damit verbundenen Prüfungen (Due Diligence). Auch kann die Vertretung im notariellen Termin durch die Rechtsanwälte mittels Spezialvollmacht erfolgen, was dann sinnvoll sein kann, wenn man Sprachprobleme oder eine Anreise vermeiden möchte.

Studio Legale Reichel – Doris Reichel – Rechtsanwältin und Avvocato