Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei der Berechnung von Unterhalt der Kaufkraftunterschied zu berücksichtigen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte in Deutschland und der Unterhaltsverpflichtete im Ausland lebt (BGH, Beschluss v. 9.7.2014, XII ZB 661/12).
Im vom BGH entschiedenen Fall war der unterhaltsverpflichtete Vater von Deutschland in die Schweiz verzogen. Angesichts des in der Schweiz erzielten höheren Einkommens verlangten seine beiden Kinder die Abänderung einer deutschen Jugendamtsurkunde mit dem Ziel, höhere Unterhaltszahlungen zu erreichen; sie forderten die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrages von bisher 121 % des Regelsatzes auf 136 % des Regelsatzes nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Der Vater wandte gegen die Erhöhung u.a. ein, sein Einkommen in der Schweiz sei zwar höher als in Deutschland, der Mehrbetrag werde aber durch die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz verbraucht.
Das Amtsgericht hatte den Vater zur beantragten höheren Zahlung verpflichtet. Hiergegen legte der Vater Rechtsmittel zum Oberlandesgericht (OLG) ein, welches in seiner Entscheidung den „Mittelweg“ wählte und eine Erhöhung auf 128 % des Regelbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle für angemessen erachtete. Zur Begründung stützte sich das OLG auf die bestehenden Kaufkraftunterschiede, die es mit Hilfe der Wertetabellen des Statistischen Amtes der Europäischen Union („Eurostat“) ermittelt hatte. Eine Berücksichtigung des Kaufkraftunterschiedes auf der Grundlage der Umrechnung nach dem Euro-Referenzkurs, der Ländergruppeneinteilung der Steuerverwaltung (die Deutschland und die Schweiz in Gruppen einordnet) oder der Ländertabelle des Statistischen Bundesamtes lehnte das OLG hingegen ab.
In Übereinstimmung damit hat der BGH nun entschieden, dass der Eurostat einen realistischen Anknüpfungspunkt zur Berücksichtigung von Kaufkraftunterschieden darstellt. Durch ihn werde die Kaufkraftparität ermittelt und auf eine Einheitswährung umgerechnet. Diese würde dann in Relation zu den Wechselkursen gesetzt, wodurch eine reale Messgröße ermittelt werde, anhand derer die Kaufkraft der jeweiligen Währung für bestimmte Produktgruppen annähernd realitätsnah ermittelt werden könne.
Die Berechnung auf der Grundlage des Eurostat wird also in Zukunft massgeblich für die Ermittlung der Kaufkraftunterschiede bei grenzüberschreitenden Unterhaltspflichten sein.
Studio Legale Reichel – Beatrix Grossblotekamp, LL.M. – Rechtsanwältin