Immobilien in Frankreich sind beliebt. Insbesondere Schweizer erwerben immer mehr Ferienwohnungen und auch Altersruhesitze in Frankreich. Da sich der Immobilienerwerb in Frankreich doch sehr vom Schweizer Recht unterscheidet, soll dieser nachfolgend in seinen Grundzügen dargestellt werden.
Immobilien in Frankreich sind beliebt. Insbesondere Schweizer
erwerben immer mehr Ferienwohnungen und auch Altersruhesitze in
Frankreich.
Da sich der Immobilienerwerb in Frankreich doch sehr vom Schweizer Recht
unterscheidet, soll dieser nachfolgend in seinen Grundzügen dargestellt
werden.
Der Kauf von Immobilien unterliegt in Frankreich grundsätzlich keinen
Sonderregelungen, sondern richtet sich nach dem allgemeinen Kaufrecht.
Lediglich die Veräußerung eines noch nicht fertig gestellten Gebäudes
unterliegt besonderen Regelungen.
Das sogenannte Abstraktionsprinzip, also die Unterscheidung zwischen dem
Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und dem Verfügungsgeschäft
(Übereignung, Auflassung) ist dem französischen Recht unbekannt. Es wird
nicht zwischen der Verpflichtung zur Übereignung und der Übereignung
selbst differenziert. Bereits das Verpflichtungsgeschäft hat den
Eigentumsübergang zur Folge, eines weiteren Elementes bedarf es hierfür
nicht. Übergabe oder Eintragung im Grundbuch sind entbehrlich.
Allerdings wirkt sich die Übereignung nur zwischen den
Vertragsbeteiligten aus. Den Sicherheitsbedürfnissen des Rechtsverkehrs
tragen diverse Register Rechnung, aus denen sich die rechtlichen
Verhältnisse an Grundeigentum entnehmen lassen.
Das Grundeigentum ist
dinglich belastbar. Die Belastung kann durch Hypotheken oder sog.
Privilegien erfolgen.
Hypotheken können durch Gesetz, Vereinbarung und Urteil begründet werden.
In der Praxis überwiegt die vertragliche Hypothek. Sie setzt einen
notariellen Vertrag voraus, in dem die zu besichernde Forderung und der
Belastungsgegenstand genau zu bezeichnen ist. Dritten gegenüber wird die
Hypothek dann wirksam, wenn sie im Hypothekenregister eingetragen ist.
Die Privilegien entstehen ausschließlich durch Gesetz und sichern
insbesondere Rechtsverfolgungskosten und vor allem Forderungen aus Miet-
und Pachtverträgen und aus Grundstückskaufverträgen. Werden sie
allerdings nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen im
Hypothekenregister eingetragen, verlieren sie ihren ursprünglichen Rang.
Die Frist beträgt bei Gläubigern aus Grundstücksverkäufen zwei Monate
vom Tag des Geschäftsabschlusses an.
Daneben können Dienstbarkeiten das Grundeigentum inhaltlich beschränken.
Weiterhin existieren öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, z.B.
in Gestalt von Dienstbarkeiten zugunsten des Straßenbaues.
Eine
zuverlässige Auskunft über die Eigentums- und Belastungsverhältnisse
gibt das französische Grundbuch. Es ist dem Schweizer Grundbuch
allerdings nicht vergleichbar.
In jeder größeren Gemeinde befindet sich ein Grundregisteramt. Dieses
führt ein Hauptregister, das aus drei Publikationsregistern besteht.
Im Inskriptionsregister werden die Hypotheken und Privilegien
eingetragen. Das Transkriptionsregister verwahrt die
Transkriptionsunterlagen, während Zwangsvollstreckungsvermerke im
Pfändungsregister publiziert werden.
Daneben existieren Nebenregister, und zwar die Grundkartei (fichier
immobilier) und das Eintragungsregister (registre de dépôts).
Über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück gibt die
Eigentümerkartei (fiches personnelles) als Teil der Grundkartei
Auskunft. Daneben bestehen die Parzellenkartei und die
Grundstückskartei. Die Nebenregister verweisen jeweils auf das
Hauptregister.
Obwohl das Grundbuchsystem grundsätzlich sicherstellt,
dass Rechtsänderungen zuverlässig eingetragen werden, lässt die
Eintragung in das Register jedoch keinen guten Glauben auf die
Richtigkeit der Eintragungen entstehen.
Die eigentliche Kaufabwicklung
geht in Frankreich folgendermaßen vonstatten:
Der Kauf einer Immobilie folgt unterschiedlichen Gesetzmäßigkeiten, je
nachdem, ob der Erwerber beabsichtigt, ein noch nicht fertig gestelltes
Objekt nach Plan oder ein bereits erstelltes Objekt zu erwerben.
In jedem Fall ist zu beachten, dass bereits der privatschriftlich
gefasste sogenannte Vorvertrag bindende Wirkung hat. Der Kaufvertrag
kommt zustande, wenn sich die Parteien über den Kaufgegenstand und den
Preis einig sind. Formvorschriften müssen grundsätzlich nicht beachtet
werden.
Im französischen Gesetz enthaltene Beweisvorschriften einerseits und
Publizitätsvorschriften andererseits gebieten jedoch die Einhaltung
gewisser Förmlichkeiten. Das Verbraucherschutzrecht sieht weitere
Förmlichkeiten vor, insbesondere wenn es sich um einen finanzierten Kauf
handelt.
Beim Kauf vom Bauträger sind weitere Besonderheiten zu
beachten.
Bauträger veräußern Wohnungen regelmäßig, bevor sie
hergestellt sind. Diese Form des Immobilienkaufes unterliegt besonderen
gesetzlichen Regelungen. Es wird differenziert zwischen dem Terminkauf
und dem Kauf im Zustand zukünftiger Herstellung.
Beim Terminkauf verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe bei
Fertigstellung. Der Käufer muss den Kaufgegenstand abnehmen und bei
Übergabe den vereinbarten Preis zahlen. Das Eigentum geht in diesem
Falle erst auf den Käufer über, wenn die Fertigstellung notariell
bestätigt wurde.
Beim Kauf im Zustand zukünftiger Herstellung erwirbt der Käufer sogleich
das Eigentum. Der Kaufpreis wird abhängig vom Fertigstellungsgrad in
Raten fällig.
Üblicherweise wird zunächst ein Vorvertrag geschlossen.
Obwohl er nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, entspricht er ständiger
Praxis.
Es handelt sich nicht eigentlich um eine Verpflichtung, da der Käufer
immer noch vom Vertrag zurücktreten kann. Aber bis auf wenige im Gesetz
genannte Ausnahmefälle verliert der Käufer in diesem Falle die bereits
geleistete Garantiezahlung.
Der Vorvertrag muss in jedem Fall folgende Aspekte regeln:
- die ungefähre Angabe der Wohnfläche
- die Anzahl der Zimmer und ihres Widmungszweckes
- die Lage der Wohnung, wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt
- die Angabe des vorgesehenen Preises und die Zahlungsbedingungen
- eine technische Baubeschreibung
- das voraussichtliche Datum der Vertragsunterschrift
Fehlt eine dieser Angaben, ist der Vorvertrag nichtig.
Will der Käufer das Objekt finanzieren, hat er das Recht, dass im
Vorvertrag ein besonderes Rücktrittsrecht geregelt wird. Dieses Recht
ermöglicht es dem Käufer, die bereits geleistete Garantieanzahlung
zurückzuerhalten, wenn die Finanzierung nicht zustande kommt.
Im Vorvertrag ist regelmäßig die Zahlung einer Garantiesumme vorgesehen.
Die Garantie wird entweder zu Händen eines Notars oder auf ein
besonderes Bankkonto hinterlegt und ist gegen den Konkurs des Bauträgers
abgesichert. Die Garantiesumme beträgt maximal 5 % des Preises, wenn
das Datum der endgültigen Vertragsunterzeichnung innerhalb einer Frist
von weniger als einem Jahr liegt oder sie beträgt maximal 2 %, wenn das
Datum der Vertragsunterzeichnung innerhalb einer Frist von einem bis zu
zwei Jahren vorgesehen ist. Darüber hinaus darf keinerlei
Garantiezahlung verlangt werden.
Wurde einmal der Vorvertrag unterzeichnet, kann der Käufer nur noch
innerhalb von sieben Tagen vom Vertrag zurücktreten, ohne seine
Garantiezahlung zu verlieren. Überschreitet er die Frist, verliert er
die Garantiezahlung, wenn er sich weigert, den endgültigen Vertrag zu
unterzeichnen.
Der endgültige Vertragsentwurf muss dem Käufer
innerhalb eines Monats vor dem Datum der endgültigen
Vertragsunterzeichnung zugestellt werden.
Der endgültige Kaufvertrag muss die genaue Beschreibung des
Kaufgegenstandes enthalten. Ferner muss er den Kaufpreis angeben und die
Zahlungsbedingungen vorgeben. Die Zahlung erfolgt nach dem jeweiligen
Baufortschritt.
35 % sind nach Fertigstellung der Gründungsarbeiten fällig. Bei Einfamilienhäusern beträgt der Prozentsatz 20 %.
70 % der Bausumme sind bei Fertigstellung des Daches fällig, bei Einfamilienhäusern beträgt der Satz 45 %.
95 % des Preises sind bei Fertigstellung des Vorhabens zu bezahlen, bei Einfamilienhäusern 85 %.
Die verbleibenden 5 % bzw. 15 % sind bei Übergabe zu entrichten.
Bei Vertragsunterzeichnung ist der Kaufpreis fest anzugeben. Er kann
innerhalb einer Bandbreite von 70 % des nationalen Indexes für Gebäude
schwanken. Diese Möglichkeit wird aber nur selten genutzt. Im
Kaufvertrag ist auch das endgültige Fertigstellungsdatum zu bezeichnen.
Allerdings lassen die gesetzlichen Vorschriften eine ungefähre
Zeitangabe zu. Üblich sind Angaben, wie erste Halbjahr 2000.
Aufgrund
der Eigenheiten des französischen Immobilienrechts, insbesondere des
bindenden Vorvertrags, empfiehlt es sich, schon von Anfang an fachlichen
Rat eines im französischen Immobilienrechts spezialisierten Anwalts
einzuholen.