Immobilienrecht aktuell: Zuständigkeit für die Geltend-
machung von Mängeln am Gemeinschafts-
eigentum gegenüber dem Bauträger

Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum taucht die Frage auf, wer für die Geltendmachung gegenüber dem Bauträger zuständig ist: muss die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend aktiv werden oder ist es ausreichend, wenn ein einzelner Eigentümer handelt?

Die Frage beantwortet sich danach, welcher Anspruch gegenüber dem Bauträger geltend gemacht werden soll, also z.B. ordnungsgemäße Herstellung, Minderung, sog. kleiner Schadensersatz etc.

Der Anspruch auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums beispielsweise kann durch den einzelnen Eigentümer grundsätzlich selbst geltend gemacht werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann allerdings durch einen Mehrheitsbeschluss in der Versammlung der Wohnungseigentümer die Durchsetzung dieses Anspruchs an sich ziehen. Der Eigentümer kann das Recht dann selbst nicht mehr verfolgen. Auch in einem Gerichtsverfahren gegen den Bauträger tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozeßstandschafter auf; der einzelne Eigentümer ist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr legitimiert.

Grundsätzlich nicht allein geltend machen kann der Eigentümer die Rechte auf Minderung und den sog. kleinen Schadensersatz. Für die Geltendmachung dieser Rechte ist immer die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. Zur durchgreifenden Geltendmachung der vorgenannten Rechte muss entsprechend auch die gesetzlich erforderliche Nachfristsetzung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.


Studio Legale Reichel
Beatrix Großblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin