Die italienische Mentalität, unterschiedliche Geschäftsauffassungen und die Wirtschaftskrise sind die Gründe dafür, dass italienische Schuldner eher zu den schlechteren Bezahlern gehören. Die Folge: häufige Zahlungsausfälle und die Notwendigkeit eines Inkassos in Italien. Was ist für ein Inkasso zu beachten?
Inkasso nutzt dem Gläubiger wenig, wenn die Chancen auf Realisierung der Forderung beim Schuldner in Italien schlecht sind. Damit die grenzüberschreitende Forderungseintreibung nicht unwirtschaftlich wird, sollte zuvor eine Analyse der finanziellen Situation des Schuldners erfolgen. Auch in laufenden Geschäftsverbindungen empfiehlt es sich im Übrigen, rein vorsorglich in regelmäßigen Abständen die Solvenz des italienischen Geschäftspartners zu überprüfen. Dazu können in Italien entsprechende Auskünfte eingeholt werden, z.B. durch Anfragen bei öffentlichen Registern für Immobilien oder beim Handelsregister. Da für die Einsichtnahme weitere Nachweise nicht erforderlich sind, ist der Informationszugriff leichter möglich als in Deutschland, wo z.B. für eine Auskunft aus dem Grundbuch zunächst ein „besonderes Interesse“ nachgewiesen werden muss. Mit den Auskünften kann dann zuverlässig entscheiden werden, ob ein Inkasso in Italien aussichtsreich erscheint.
Bejahendenfalls richtet sich das weitere Vorgehen gegen den Schuldner danach, ob bereits ein vollstreckungsfähiger Titel gegen ihn vorliegt oder nicht. Im letzteren Fall ist zu überlegen, ob zunächst eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung erfolgen soll oder ob es ratsam ist – z.B. aus Gründen einer drohenden Verjährung der Forderung – sofort gerichtliche Schritte gegen den Schuldner einzuleiten.
Im Fall, dass bislang kein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt und außergerichtliche Zahlungsaufforderungen erfolglos geblieben sind, besteht die Möglichkeit, sich über das Europäische Mahnverfahren einen vollstreckungsfähigen Titel gegen den Schuldner zu beschaffen.
Existiert bereits ein Titel, z.B. ein deutsches Urteil, durch das der Schuldner zur Zahlung verurteilt wurde, kann dieser Titel in einen Europäischen Vollstreckungstitel umgewandelt werden, aus dem dann in Italien die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Zeit und Kosten kann sparen, wer in Deutschland einen europäischen Vollstreckungsbescheid für unbestrittene Forderungen erwirkt. Dieser europäische Vollstreckungstitel wurde durch die EU-Verordnung Nr. 805/2004 eingeführt und er wird in Italien automatisch anerkennt und vollstreckt, ohne dass es eines weiteren Zwischenverfahrens bedarf.
Studio Legale Reichel – Beatrix Grossblotekamp, LL.M. – Rechtsanwältin