Investitionen in Photovoltaik-Anlagen in Italien

Alternative Energiegewinnung ist, nicht zuletzt seit den Ereignissen in Japan, derzeit in aller Munde. Dieser Prozess hat sich in den letzten 15 Jahren langsam entwickelt und es ist abzusehen, dass in Europa immer mehr Anlagen zur alternativen Energiegewinnung entstehen werden. Woraus die Energie gewonnen wird, ist natürlich abhängig von den klimatischen Verhältnissen der einzelnen Länder. In Italien ist dies die Sonne. Deshalb sind hier in den letzten Jahren immer mehr Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie, so genannte Photovoltaik-Anlagen, entstanden. Dieser Trend wird sich auch in Zukunft fortsetzen.

Alternative Energiegewinnung ist, nicht zuletzt seit den Ereignissen in Japan, derzeit in aller Munde. Dieser Prozess hat sich in den letzten 15 Jahren langsam entwickelt und es ist abzusehen, dass in Europa immer mehr Anlagen zur alternativen Energiegewinnung entstehen werden. Woraus die Energie gewonnen wird, ist natürlich abhängig von den klimatischen Verhältnissen der einzelnen Länder. In Italien ist dies die Sonne. Deshalb sind hier in den letzten Jahren immer mehr Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie, so genannte Photovoltaik-Anlagen, entstanden. Dieser Trend wird sich auch in Zukunft fortsetzen.

Diese Anlagen stellen auch ein durchaus lohnenswertes Investment dar. Im Folgenden soll die diesem Investment zugrunde liegende rechtliche Situation aufgezeigt werden, die es natürlich bei der Entscheidung über ein „ob“ und „wie“ der Investition zu beachten gilt.

Die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen in Italien

Der erste Schritt der Europäischen Union hin zu der größeren Nutzung erneuerbarer Energien geht auf den 20. November 1996 zurück, als die Europäische Kommission das Grünbuch „Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energiequellen“ herausgegeben hat, in dem Maßnahmen diskutiert werden, die sowohl auf Gemeinschafts- als auch auf nationaler Ebene die Förderung von Energie aus alternativen Quellen  und die Verringerung der Ölimporte aus OPEC-produzierenden Ländern zum Thema hatten. Im Jahr 1997 folgte die Herausgabe des Weißbuchs über eine Strategie und einen Aktionsplan der Gemeinschaft, während im Jahr 2001 sich das Grünbuch über die Sicherheit der Energieversorgung auch mit der Frage der Energieabhängigkeit der Mitgliedsländer beschäftigte.
In Italien wurde per Gesetzesdekret aus dem Jahre 2003 einerseits das Verwaltungsverfahren für die Realisierung der Anlagen vereinfacht und andererseits ein Anreizsystem zur Verbreitung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen

Das Verwaltungsverfahren.

Die Genehmigung von Photovoltaik – Anlagen erfolgt durch die zuständigen staatlichen Stellen unter Berücksichtigung der Belange des Landschafts- und Kulturschutzes.

Sie ist einheitlich und erfasst auch die Bau- und Betriebserlaubnis für die Anlage. Weiterhin sind schon in dieser Genehmigung etwaige Auflagen in Bezug auf den Umweltschutz enthalten. Sie wird, so gesetzlich vorgesehen, innerhalb von spätestens 180 Tagen nach Antrag erteilt.

Finanzielle Gesichtspunkte

Die finanzielle Förderung von Sonnenenergie ist in einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung aus dem Jahr 2007 geregelt. Diesem Erlass bestimmt Kriterien und Methoden zur Förderung der Erzeugung von Elektrizität durch die photovoltaische Umwandlung von Sonnenenergie.

Hierin enthalten ist, für Investoren besonders interessant, ein Preisanreiz für einen Zeitraum von zwanzig Jahren ab Betriebsbeginn der Anlage. Gerade durch diesen garantierten Rückfluss getätigter Investments über den Zeitraum von 20 Jahren wurde die Entwicklung der Sonnenenergie in Italien stark angekurbelt.

In nachfolgenden Dekreten wurden sodann die einzelnen Bedingungen und die jeweilige Höhe des finanziellen Anreizes im Einzelnen definiert.

Wie in die Sonnenenergie investieren?

Dem Einstieg in ein solches Investment muss zunächst die Entscheidung zugrunde gelegt werden, ob man eine Photovoltaik-Anlage als Immobilie oder aber als bewegliche Sache erwirbt. Beides ist nach italienischem Recht – abhängig vom Bau der Anlage – möglich. Durch eine feste Verbindung mit dem Boden geht nämlich eine solche Anlage in das Eigentum des Grundeigentümers über, was dann

Die Frage, nach welchem Recht die Erbschaft beurteilt werden soll, stellt sich besonders dann, wenn der Erblasser im Ausland lebte. Ist nun das schweizerische oder das ausländische Erbrecht anzuwenden? Welche Behörden erledigen die Formalitäten, wer stellt den Erbschein aus?

Welches Recht Anwendung finden soll regeln grundsätzlich die Rechtsordnungen der beteiligten Länder, in unserem Fall also Frankreich und die Schweiz.

Als Anknüpfungspunkte, nach welchem Recht das Erbe zu beurteilen ist, können die Staatsangehörigkeit auf der einen und der letzte Wohnsitz des Erblassers auf der anderen Seite gelten.

Sowohl die Schweiz als auch Frankreich folgen dem Wohnsitzprinzip. Dies bedeutet, dass nach dem Recht beider Staaten das Erbrecht des Staates Anwendung findet, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Für einen zuletzt in Frankreich wohnenden Schweizer gilt also grundsätzlich das französische Erbrecht.

Jedoch enthält das französische Recht eine Besonderheit: Anders als in der Schweiz besteht in Frankreich das Prinzip der Nachlassspaltung

Dieses besagt, dass unterschiedliche Anknüpfungen für Immobiliarnachlass und den sonstigen Nachlass bestehen. Frankreich unterstellt Liegenschaftsvermögen dem Erbrecht des Staates, in welchem sich die Liegenschaft befindet, während für den übrigen Nachlass das Erbrecht des letzten Wohnsitzes (in unserem Beispiel also Frankreich) gilt.

Praktische Bedeutung hat dies, wenn Schweizer mit letztem Wohnsitz in Frankreich Eigentum an Liegenschaften in anderen Ländern (auch der Schweiz) innehatten.

Da das Schweizer Recht im Falle von Erbschaften auf das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, verweist, ist das Französische Erbrecht einschlägig.

Dieses bestimmt jedoch, dass bei im Ausland gelegenen Liegenschaften das materielle Erbrecht dieses Staates Anwendung findet.

Die praktische Konsequenz ist, dass sich in diesem Fall das Erbrecht an einer sich in der Schweiz befindlichen Liegenschaft nach Schweizer Erbrecht richtet, während der gesamte übrige Nachlass französischem Erbrecht unterliegt.

Die Erbschaftssteuer

Eine andere Frage ist, in welchem Staat und nach welchem Erbschaftssteuerrecht die Erbschaft besteuert wird.

Während in der Schweiz, je nach Kanton, entweder keine oder, je nach Verwandtschaftsverhältnis, eine nur sehr geringe Erbschaftssteuer anfällt, ist dies in Frankreich, wenn man von Ehegatten, die von der Erbschaftssteuer befreit sind, massiv anders.

Dies ist schon an den – verhältnismäßig geringen – Freibeträgen zu erkennen:

Verwandte gerader Linie erhalten einen Freibetrag von 156.359 Euro.

Geschwister erhalten einen Freibetrag von 15.636 Euro, sie sind aber dann gänzlich von Erbschafsteuern befreit, wenn sie entweder über 50 Jahre alt oder erwerbsunfähig sind und mit dem Erblasser vor dessen Tod mindestens fünf Jahre zusammengelebt haben.

Neffen und Nichten erhalten einen Freibetrag von 7.818 Euro.

Behinderte und Arbeitsunfähige (ohne Verwandtschaftsgrad) erhalten einen Freibetrag von 156.359 Euro.

Sonstige Erben erhalten einen Freibetrag von 1.520 Euro

Die Steuersätze sind unterschiedlich, je nach Höhe des Erbes und des Verwandtheitsgrades. Bei Verwandten gerader Linie können sie bis zu 40 % gehen, bei sonstigen Erben sogar bis 60 %.

Wie die Erbschaftssteuer bei einem Schweizer Erblasser, der seinen letzten Wohnsitz in Frankreich hatte, geregelt wird, bestimmt sich nach dem zwischen der Schweiz und Frankreich diesbezüglich bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Das auf Bundesebene abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich ist auch für die Kantone verpflichtend.

Nach diesem Doppelbesteuerungsabkommen kann Frankreich grundsätzlich das gesamte Vermögen, also auch die in der Schweiz gelegenen Liegenschaften, bei der Erbschaftssteuer berücksichtigen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Frankreich hatte.

Für die in der Schweiz gelegenen Liegenschaften kann jedoch grundsätzlich auch die Schweiz Erbschaftssteuer verlangen, soweit diese in dem jeweiligen Kanton vorgesehen ist.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist jedoch der Betrag anzurechnen, welcher in dem anderen Land, hier also Frankreich, bereits bezahlt wurde.

Praktisch hat dies folgende Auswirkung:

Es ist davon auszugehen, dass für diese Liegenschaften und Werte, für welche das Doppelbesteuerungsabkommen lediglich eine Anrechnung vorsieht, praktisch die niedrigste Freigrenze und der höchste Steuersatz gelten.

Aufgrund der Schwierigkeiten der einzelnen mit der Erbschaft im Zusammenhang stehenden Fragen empfiehlt es sich daher dringend, rechtzeitig fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen, um mögliche Nachteile so gut wie möglich zu vermeiden.


Studio Legale Reichel
Doris Reichel
Rechtsanwältin/Avvocato