PATIENTENVER-FÜGUNGEN IN ITALIEN: NEUE REGELUNGEN IN KRAFT GETRETEN

Patientenverfügung – Testamento biologico

PATIENTENVER-FÜGUNGEN IN ITALIEN: NEUE REGELUNGEN IN KRAFT GETRETEN

  • Beitrags-Kategorie:Patientenverfügung
  • Lesedauer:3 min Lesezeit
  • Beitrag zuletzt geändert am:17.07.2024

Mit Hilfe einer Patientenverfügung (sog. “testamento biologico” oder “biotestamento”) ist es jetzt auch in Italien möglich, im Voraus für den Fall einer schweren Krankheit oder einer geistigen Beeinträchtigung Vorsorge zu treffen.

Das entsprechende Gesetz Nr. 219/2017, die Richtlinie über die Gesundheitsvorsorge (DAT= disposizioni anticipate di trattamento), ist zum 31. Januar 2018 in Kraft getreten. Es regelt die Möglichkeiten, vorsorglich Angaben zu gewünschten Behandlungen zu machen im Fall, dass jemand hierzu später aufgrund einer Krankheit oder geistigen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage sein sollte.

Damit die Patientenverfügung Wirksamkeit entfaltet, muss die errichtende Person volljährig und geschäftsfähig sein. Dringend zu empfehlen ist, dass vor Festlegung der gewünschten Behandlungen Rücksprache mit einem Arzt bzw. Ärzten über die jeweiligen Folgen DER gewünschten Behandlungen geführt wird, damit Klarheit darüber herrscht, was die jeweilige Wahl bzw. deren Unterlassen konkret in der Praxis nachher für den Patienten bedeutet.

Zu beachten ist, dass die Verfügungen schriftlich abzufassen sind. Genauer gesagt, muss die Patientenverfügung innerhalb einer öffentliche Urkunde, einer beglaubigten Privaturkunde oder einer Privaturkunde enthalten sein. Die Urkunde muss dann persönlich bei der Gemeinde, bei der der Wohnsitz besteht, oder bei den Gesundheitseinrichtungen, wo die Patientenakte telematisch bearbeitet wird, abgegeben werden. Mit denselben Förmlichkeiten können die Verfügungen erneuert, geändert oder widerrufen werden.

Die Patientenverfügung ist von der Registrierungspflicht, Stempelsteuer und jeder weiteren Steuer befreit.

Es besteht außerdem die Möglichkeit in der Patientenverfügung eine volljährige und geschäftsfähige Vertrauensperson zu benennen. Diese kann vom Unterzeichner frei bestimmt werden. Die Vertrauensperson vertritt den Unterzeichner gegenüber Ärzten und Gesundheitseinrichtungen.

Die Ärzte sind an die Regelung der Patientenverfügung gebunden, soweit die Verfügung wirksam errichtet wurde. Die Regelungen entfalten auch dann keine Bindungswirkung, wenn sie offensichtlich inkongruent sind, wenn sie der aktuellen Gesundheitssituation des Patienten nicht entsprechen oder wenn es neue Therapien gibt, bei denen konkrete Besserungsmöglichkeiten bestehen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung nicht bekannt waren.

Für Streitigkeiten zwischen Arzt und der Vertrauensperson ist das Vormundschaftsgerichtzuständig.

Doris Reichel – Avvocato und Rechtsanwältin