Ein Unfall oder eine schwerwiegende Erkrankung kann jeden treffen. Viele haben für den Fall vorgesorgt und z.B. auch eine Patientenverfügung in Deutschland errichtet. Bei bevorstehenden Auslandsaufenthalten und Reisen nach Italien stellt sich dann allerdings die Frage, ob und in welchem Umfang die hierin getroffenen Anordnungen eigentlich auch beim Aufenthalt in Italien Bindungswirkung für die dortigen Ärzte und Einrichtungen entfalten oder ob für einen solchen Aufenthalt nicht neue, eigenständige Verfügungen benötigt werden.
Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nunmehr auch in Italien ein Gesetz über Patientenverfügungen in Kraft getreten ist (Gesetz Nr. 219/2017, sog. Richtlinie über die Gesundheitsvorsorge, DAT= disposizioni anticipate di trattamento). Das italienische Gesetz regelt nun konkret die Möglichkeiten, in einer Verfügung – dem sog.“testamento biologico” oder “biotestamento”- Angaben zu gewünschten Behandlungen zu machen und knüpft die Wirksamkeit von Patientenverfügungen an bestimmte Voraussetzungen.
Bei der Suche nach Antwort kommt man an den europarechtlichen Regelungen nicht vorbei. Betrachtet man die insoweit grundsätzlich einschlägige EU- Verordnung, das Haager Übereinkommen zum internationalen Schutz Erwachsener (HEsÜ), deren grundsätzliches Ziel die Vereinfachung und Vereinheitlichung ist und die sowohl in Deutschland als auch in Italien gilt, so ist die Antwort auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine deutsche Patientenverfügung in Italien Bindungswirkung entfaltet, aber nur auf den allerersten Blick eindeutig. Das HEsÜ hat das internationale Privatrecht für Vorsorgevollmachten neu geregelt und stellt bei Patientenverfügungen entweder auf die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfassers ab. So beruhigend das zunächst erscheinen mag: wenn es um die Umsetzung der Anordnungen, die in der Patientenverfügung getroffen sind, geht, so gilt das Recht des Staates, in dem der Betroffene medizinisch behandelt wird und wie die Ärzte dort bereit sind, sich nach den Anweisungen in der Verfügung zu richten.
Von daher sollte man sich nicht ohne weitere rechtliche Prüfung darauf verlassen, dass eine bereits in Deutschland errichtete Vorsorgevollmacht automatisch auch in Italien umgesetzt wird. Wer daher nach Italien reist und/oder sich dort über einen längeren Zeitraum aufhält, dem ist zu empfehlen, sich zuvor entsprechend rechtlich beraten zu lassen.
Studio Legale Reichel – RA’in Beatrix Großblotekamp