Scheidung europäischer Paare endlich vereinfacht

In Europa ist bereits mehr als jede zehnte Ehe grenzüberschreitend, jedes Jahr werden mindestens 300.000 neue binationale Ehen in der EU geschlossen.
Zudem steigt durch die zunehmende Migration der Gemeinschaftsbürger in der EU auch die Anzahl derjenigen Ehepaare, die zusammen in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben, wie es z.B. der Fall ist, wenn ein deutsches Ehepaar in Italien lebt, ein italienisches Ehepaar in Deutschland oder ein deutsch- österreichisches Ehepaar in Italien.

In Europa ist bereits mehr als jede zehnte Ehe grenzüberschreitend, jedes Jahr werden mindestens 300.000 neue binationale Ehen in der EU geschlossen.

Zudem steigt durch die zunehmende Migration der Gemeinschaftsbürger in der EU auch die Anzahl derjenigen Ehepaare, die zusammen in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben, wie es z.B. der Fall ist, wenn ein deutsches Ehepaar in Italien lebt, ein italienisches Ehepaar in Deutschland oder ein deutsch- österreichisches Ehepaar in Italien.

Als seit über zwei Jahrzehnten im Bereich des internationalen Familienrechts tätige Kanzlei sind wir tagtäglich mit Fragen und Verfahren im Zusammenhang mit binationalen Ehen und Ehen, bei denen die Ehepaare zusammen in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben, befasst und verzeichnen hier weiterhin einen deutlich wachsenden Beratungs- und Vertretungsbedarf.

Aus unserer täglichen Praxis sind wir bestens vertraut auch mit den Problemen und Fallstricken, mit denen sich Trennungs-/Scheidungswillige solcher Ehen konfrontiert sehen: da die EU-Staaten keine einheitliche Verfahrensweise kennen, kann eine Trennung/Ehescheidung, je nachdem, in welchem Land der Ehescheidungsantrag gestellt wird, nach einem anderen Recht beurteilt werden. Angesichts dieser mangelnden Einheitlichkeit der Regelungen stehen Trennungs-/ Scheidungswillige häufig vor komplizierten rechtlichen Fragen, langen Verfahrensdauern und in die Höhe steigenden Kosten. Hinzukommt, dass der mit der Einreichung seines Trennungs-/Scheidungsantrags schnellere (und häufig auch wirtschaftlich stärkere) Ehegatte durch geschickte Gerichtswahl dafür sorgen kann, dass das für ihn günstigste Recht zur Anwendung kommt, mit entsprechend unfairer Benachteiligung des anderen Ehegatten.

Die neue, ab dem 21.06.2012 geltende, sog. ROM III- Verordnung  (Verordnung Nr. 1259/2010 des Rates zur Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts) soll nun dafür sorgen, die oben erwähnten Probleme zu vermeiden und die Trennung/Ehescheidung europäischer Paare endlich zu vereinfachen.

Künftig wird in vorerst 14 EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Italien, Österreich, Belgien, Bulgarien, Frankreich, Portugal, Spanien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Rumänien und Slowenien) die Ehescheidung und die Trennung von Bett und Tisch erleichtert. So sollen

–    Ehepaare mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten,
–    Ehepaare, die getrennt in verschiedenen Ländern leben und
–    Ehepaare, die zusammen in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben

durch die zentralen Regelungen der neuen Verordnung mehr Planungs- sowie Rechtssicherheit und Flexibilität erhalten. Zu diesem Zweck sieht die ROM III-Verordnung nicht eine Harmonisierung des materiellen Scheidungsrechts eines jeden Landes vor, sondern eine Vereinheitlichung des für diesen Bereich geltenden, in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen internationalen Privatrechts.

Durch die neuen Bestimmungen wird einheitlich geregelt, welches Landesrecht für die Trennung/Ehescheidung gilt, unabhängig davon, in welchem Land die Trennung/Scheidung beantragt wird. Das auf Trennung und Ehescheidung anwendbare Recht wird nach objektiven Kriterien bestimmt. Maßgeblich sind hierbei der Lebensmittelpunkt der Ehegatten, ihr letzter gewöhnlicher Aufenthalt oder ihre Staatsangehörigkeit..

Die ROM III- Verordnung eröffnet den Ehegatten im Fall von Trennung und Ehescheidung aber auch die Möglichkeit, dass zur Anwendung zu bringende Recht selbst zu bestimmen, nämlich durch Rechtswahl. Die gewählte Rechtsordnung muss allerdings über den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, ihre Staatsangehörigkeit oder den Gerichtsort eine enge Verbindung zu ihrer Lebensführung ausweisen. Ein z.B. deutsch-österreichisches Ehepaar, das in Italien lebt, kann somit anlässlich seiner Ehescheidung beim italienischen Gericht beantragen, nach deutschem oder österreichischem Recht geschieden zu werden.

Bei Umwandlung einer Trennung in eine Ehescheidung ist das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung angewendet wurde, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

Zum Schutz des schwächeren Ehegatten muss die Rechtswahl mindestens schriftlich vorgenommen sein. Die Mitgliedstaaten können auch eine strengere Form anordnen, z.B. dadurch, dass die Ehegatten sich vorher anwaltlich beraten lassen müssen.

Auch aufgrund der bevorstehenden Neuerungen ist es empfehlenswert, rechtzeitig vor Trennung und Ehescheidung anwaltlichen Rat einzuholen. Richtig in der Praxis angewandt, kann die ROM III-Verordnung Trennungs-/Scheidungswilligen das Verfahren im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erleichtern. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Reichel beraten Sie gerne persönlich.


Studio Legale Reichel
Beatrix Großblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin