Schnellere Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen europaweit möglich

Fast jeden Tag erhält unsere Kanzlei Anfragen, denen der nachfolgende oder ein dem vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt: Der Vater wurde in einem EU-Staat zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Mutter verurteilt. Hiernach ist er in einen anderen EU-Staat verzogen. Bis heute hat er nicht einen Cent an Kindesunterhalt bezahlt und reagiert auch nicht auf entsprechende Aufforderungen.

Fast jeden Tag erhält unsere Kanzlei Anfragen, denen der nachfolgende oder ein dem vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Vater wurde in einem EU-Staat zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Mutter verurteilt. Hiernach ist er in einen anderen EU-Staat verzogen. Bis heute hat er nicht einen Cent an Kindesunterhalt bezahlt und reagiert auch nicht auf entsprechende Aufforderungen.

Das zeigt: jeder Unterhaltstitel (z.B. Urteil, Vergleich, Jugendsamtsurkunde) ist letztlich nur so gut, wie seine Umsetzung in Geld. Aber gerade die Umsetzung in Geld scheitert für viele Unterhaltsberechtigte bei Fällen mit Auslandsbezug vielfach an den Staatsgrenzen. In der Vergangenheit haben wir in derartigen Fällen zur Durchsetzung von Ansprüchen häufig zuerst ein Verfahren auf Zulassung des Titels für die Zwangsvollstreckung in dem EU-Land, in das der Unterhaltsschuldner verzogen war, führen müssen. Erst hiernach konnte dann tatsächlich die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsschuldner (z.B. durch Pfändung seines Arbeitseinkommens) betrieben werden.

Jetzt erlaubt eine neue Verordnung der Europäischen Union eine schnellere Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen: seit dem 18.06.2011 wird die sog. EG-Unterhaltsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ) in 27 EU-Mitgliedstaaten angewandt. Mit der neuen Verordnung ist eine europaweit einheitliche Regelung für
–    die internationale Zuständigkeit,
–    das anwendbare Recht,
–    und die Anerkennung sowie Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
in Unterhaltsangelegenheiten ermöglicht worden.

Auch im Bereich der Vollstreckung erleichtert die Unterhaltsverordnung für Kinder und andere Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Nunmehr muss kein Zulassungsverfahren der eigentlichen Zwangsvollstreckungsmassnahme mehr vorgeschaltet werden, sondern es kann direkt eine Zwangsvollstreckungsmassnahme gegen den Unterhaltsschulder eingeleitet werden. Im obigen Beispielsfall kann sich die Mutter nun direkt an den am Wohnort des Vaters zuständigen Gerichtsvollzieher wenden und diesen damit beauftragen, den ausländischen Unterhaltstitel gegen den Vater zu vollstrecken.

Unterhaltstitel können damit in fast allen EU-Staaten unmittelbar durchgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) richten zentrale Behörden ein bzw. sind dabei, diese einzurichten. Die Behörden sollen bei grenzüberschreitenden Unterhaltsstreitigkeiten eng zusammenarbeiten.

Persönlich können Sie sich für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen und zur Durchsetzung Ihrer Rechte beraten und unterstützen lassen von den Rechtsanwälten der Kanzlei Reichel.


Studio Legale Reichel
Beatrix Großblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin