Schuldeneintreiben im Ausland

Gläubigern ist es jetzt möglich, die Konten ihrer Schuldner in allen EU-Mitgliedstaaten (Ausnahmen: Grossbritannien und Dänemark) vorläufig pfänden zu lassen. Eine entsprechende Verordnung („Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen“) hat der EU-Ministerrat verabschiedet.

Aufgrund des eingängigeren englischsprachigen Titels („European Account Preservation Order“ – EAPO) wird die Verordnung überwiegend als „EAPO-Verordnung“ abgekürzt. Sie sieht vor, dass natürliche und juristische Personen Forderungen aus grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen mit Hilfe des neuen EU-Kontenpfändungsbeschlusses im Rahmen der Beitreibung sichern können.

Der neue EU-Kontenpfändungsbeschluss ist als Ergänzung zu nationalen Sicherungs-, Beitreibungs- und Vollstreckungsmaßnahmen zu sehen und soll dem Gläubiger ein Werkzeug an die Hand geben, um seine Forderung gegen den Schuldner schon im Vorfeld der Hauptverhandlung, aber auch nach Erhalt eines vollstreckbaren Urteils/Titels, durch vorläufige Pfändung zu sichern. Dadurch soll verhindert werden, dass die Vollstreckung der Forderung durch Überweisung oder Abhebung seitens des Schuldners auf ein anderes Bankkonto ins Leere läuft.

Ebenso ist in der EAPO-Verordnung ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen vorgesehen.

Ein gemäss der Verordnung ergangener Beschluss zur vorläufigen Pfändung wird in den anderen EU-Mitgliedsstaaten ohne besonderes Anerkennungsverfahren bzw. Vollstreckbarerklärung ausgeführt.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin