Trotz Vereinbarung keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ex-Ehegatten bei hohem Alter und Armut

Unterhaltsrecht Eltern – obbligo mantenimento genitori

Trotz Vereinbarung keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ex-Ehegatten bei hohem Alter und Armut

Ein Unterhaltstitel ist abänderbar, wenn nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt. Eine solche Änderung kann bei hohem Lebensalter nach Vermögensverfall im Hinblick auf die entfallende Erwerbsobliegenheit zu bejahen sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz jüngst entschieden (OLG Koblenz, Beschluss v. 18.06.2014, 9 UF 34/14):

Im Jahr 2005 vereinbarten die geschiedenen Eheleute die Zahlung nachehelichen Unterhalts durch den Antragsteller. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller 69 Jahre alt. In der notariellen Unterhaltsvereinbarung wurden die Grundlagen der Unterhaltsberechnung nicht aufgeführt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung verfügte der Antragsteller u.a. über ein Hausgrundstück, das er selbst bewohnte, jedoch später aufgrund der Durchführung der Zwangsversteigerung verlor.

Aufgrund seiner hierdurch verschlechterten Vermögenslage und weil er der Auffassung war, dass keine Erwerbsobliegenheit mehr bestehe, verlangte er die Abänderung der notariellen Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2005, durch die er sich zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet hatte. Die Antragsgegnerin hingegen vertrat die Auffassung, dass die notarielle Vereinbarung nicht abänderbar sei, weil die Berechnungsgrundlagen für die Unterhaltshöhe in ihr nicht aufgeführt seien: dies belege, dass eine Abänderung ausgeschlossen sein sollte.

Das OLG hat zugunsten des Antragstellers entschieden. Für einen Ausschluss der Abänderbarkeit ist nach Auffassung des OLG derjenige beweispflichtig, der sich darauf beruft. Hier sei zwar das Fehlen der Angabe einer Berechnungsgrundlage ein Indiz dafür, dass die Unterhaltsverpflichtung nicht von normalen Schwankungen der Einkommensverhältnisse abhängig sein sollte. Der Verlust des von ihm selbst bewohnten Hausgrundstücks war nach Auffassung des OLG aber eine so einschneidende Veränderung der vermögensrechtlichen Situation des Antragstellers, dass diese als nicht als für den Unterhalt unmaßgeblich angesehen werden könne. Hätten die Parteien bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung etwas anderes gewollt, so wäre die Antragsgegnerin hierfür beweispflichtig. Diesen Beweis hat die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats aber nicht erbracht

Bei einem Alter von nahezu 78 Jahren ist nach Auffassung des OLG eine solche wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage auch hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit eingetreten. Mit Abschluss der Unterhaltsvereinbarung im Alter von 69 Jahren habe der Antragsteller zwar gezeigt, dass er über die normale Altersgrenze hinaus Einnahmen erzielen wolle; dies gelte aber nicht mehr fast 10 Jahre später. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die der Antragsteller erziele, seien überobligationsmäßig und könnten nach Treu und Glauben in diesem Alter nicht mehr zur Begründung einer Unterhaltspflicht herangezogen werden. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller inzwischen Schulden von annähernd 200.000 EUR habe und nichts dafür spreche, dass er in absehbarer Zeit zur Tilgung in der Lage wäre. Trotz der ebenfalls nicht guten Einkommenssituation der Antragsgegnerin hat das Gericht die Abänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung im Ergebnis bejaht und die notarielle Vereinbarung insoweit abgeändert, dass die Einnahmen aus der noch ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht mehr für den Unterhalt der 72-jährigen Antragsgegnerin eingesetzt werden müssen

Studio Legale Reichel – Beatrix Grossblotekamp, LL.M. – Rechtsanwältin