Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie

Zur Verbesserung der EU-weiten Arbeitnehmerfreizügigkeit hat das deutsche Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der sog. EU-Mobilitäts-Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen soll Mobilitätshindernisse abbauen, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ergeben können.

Das Gesetz sieht folgende Schwerpunkte vor:

  • Arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften bleiben künftig bereits dann erhalten, wenn die Zusage drei Jahre bestanden hat; bislang war die Frist fünf Jahre. Darüber hinaus wird das Lebensalter, zu dem dabei frühestens der Arbeitgeber verlassen werden darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt.
  • Betriebsrentenanwartschaften ausgeschiedener und beim Arbeitgeber verbliebener Beschäftigter müssen gleich behandelt werden.
  • Die Abfindungs- und Auskunftsrechte werden zugunsten der Beschäftigten erweitert.

Die neuen Regelungen sollen am 01.01.2018 in Kraft treten und für alle Beschäftigten gelten. Beschäftigte müssen dann nicht mehr befürchten, dass ein EU- weiter Arbeitgeberwechsel ihrer Betriebsrente schadet: die verkürzte Unverfallbarkeitsfrist wird in der Praxis dazu führen, dass künftig mehr arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften für ausgeschiedene Arbeitnehmer erhalten bleiben. Zudem können junge Beschäftigte künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben. Für Arbeitgeber allerdings dürften die erweiterten Informationspflichten zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und zu Mehrkosten führen.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin