Unfall mit dem Mietwagen in Italien: Schadensmeldepflicht!

Bei einem Unfall mit einem Mietfahrzeug in Italien ist der Mieter auch dann zur Meldung des Schadens bei der italienischen Polizei verpflichtet, wenn der Unfallgegner bekannt ist und der Mieter möglicherweise durch die Schadensmeldung bei der Polizei seinen Rückflug nach Deutschland verpasst. Das hat das Amtsgericht München rechtskräftig entschieden (Az.: 233 C 7550/15).

Der deutsche Kläger mietete über eine Autovermietung einen PKW in Italien. Das vom Kläger ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug wurde in Italien von einer Italienerin angefahren. Dabei entstand ein nicht unerheblicher Heckschaden. Die Unfallverursacherin hinterließ ihre Daten am PKW des Klägers. Dieser verließ seine Ferienimmobilie in Italien gegen 11:00 Uhr, um zum Flughafen zu fahren; sein Rückflug nach Deutschland startete um 13:30 Uhr. Beim Einsteigen bemerkte er den Schaden, schaltete aber die Polizei nicht ein. Erst bei der Rückgabe des Pkw am Flughafen meldete er den Schaden bei der Autovermietung, wobei er auch die Daten der Unfallverursacherin mitteilte. Die Autovermietung behielt die Kaution des Klägers in Höhe von € 900,- Euro ein, da sich der Kläger nicht entsprechend den Vermittlungsbedingungen im Vertrag verhalten hat. Nach den Vertragsbedingungen war der Kläger verpflichtet, die Polizei einzuschalten und einen polizeilichen Unfallbericht vorzulegen. Der Kläger hingegen ist der Ansicht, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Polizei einzuschalten, da er sonst seinen Rückflug verpasst hätte. Die Autovermietung erstattete dem Kläger nach der Klageerhebung aus Kulanz den Selbstbehalt. Der Kläger machte weiterhin jedoch die Rechtsanwaltskosten geltend, die ihm im Zusammenhang mit der Klageerhebung entstanden waren, denn diese wollte die Autovermietung nicht erstatten.

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch hat. Nach dem Wortlaut der Vermittlungsbedingungen im Vertrag wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger die darin vorgegebene Vorgehensweise im Schadensfall vor Ort einhält, was er nicht getan habe, da er weder die italienische Polizei verständigt noch einen Unfallbericht vorgelegt habe. Dass der Kläger bei Verständigung der Polizei vor Ort gegebenenfalls seinen Rückflug verpasst hätte, könne nicht zum Entfallen dieser Erstattungsvoraussetzungen führen. Weil der Kläger schon den Selbstbehalt nicht verlangen könne, stünden ihm folglich auch nicht die Rechtsanwaltskosten für das Einklagen des Selbstbehalts nicht zu. Die Klage wurde abgewiesen.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin