Vermögenssteuer auf in Italien gelegene Immobilien?

Die Behandlung von grenzüberschreitenden steuerlichen Tatbeständen wirft immer wieder Probleme auf, die oftmals auch seitens der Finanzverwaltung unrichtig gelöst werden. Dies ist insbesondere bei der Besteuerung von im Ausland gelegenem Vermögen immer wieder festzustellen.

Die Regelung der Vermögenssteuer durch das italienisch – schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

Die Behandlung von grenzüberschreitenden steuerlichen Tatbeständen wirft immer wieder Probleme auf, die oftmals auch seitens der Finanzverwaltung unrichtig gelöst werden. Dies ist insbesondere bei der Besteuerung von im Ausland gelegenem Vermögen immer wieder festzustellen.

Viele schweizerische Staatsangehörige sind Eigentümer von Ferienimmobilien in Italien. Es stellt sich daher die Frage, wie diese Ferienimmobilien beim Ansatz der Vermögenssteuer zu behandeln sind. Diese Frage soll unter Berücksichtigung der Regelungen des italienisch – schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nachstehend beantwortet werden.

Die Erfahrung zeigt, dass von den schweizerischen Finanzbehörden die in Italien gelegenen Ferienimmobilien oftmals im Rahmen der Vermögenssteuer besteuert werden.

Dieser Ansatz widerspricht jedoch den Regelungen des DBA und ist damit unrichtig.

Das “Dilemma” der schweizerischen Finanzbehörden ist, dass es in Italien eine Vermögenssteuer im Gegensatz zu den meisten schweizerischen Kantonen nicht gibt. In Italien ist also keine Vermögenssteuer auf (Ferien-) Immobilien zu entrichten. Dies wirft nun unweigerlich die Frage auf, ob in der Schweiz für in Italien gelegene Immobilien eine Vermögenssteuer zu entrichten ist, wenn eine solche in Italien weder geschuldet noch bezahlt wird. Diese Frage wird oftmals falsch beantwortet, da die richtige Auslegung des DBA scheinbar in weiten Teilen nicht bekannt ist.

Dieses “Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen” aus dem Jahr 1979 soll vermeiden, dass steuerrechtlich erhebliche grenübergreifende Tatbestände zu einer Besteuerung in beiden Ländern und damit zu einer Doppelbelastung des betroffenen Bürgers führen.

Dieses Abkommen erwähnt ausdrücklich auch die Vermögenssteuer und ist damit hierauf anwendbar.

Keine Vermögenssteuer für Immobilien in Italien

Für unbewegliches Vermögen, also Immobilien, gilt nach dem DBA, dass dieses in dem Staat besteuert werden kann, in dem es liegt. In unserem Fall also in Italien.

Nun ist aber nicht entscheidend, ob eine solche Besteuerung tatsächlich vorgenommen wird. Es reicht die faktische Möglichkeit aus, unabhängig, ob hiervon Gebrauch gemacht wird oder nicht. Ob Italien eine Vermögenssteuer erhebt oder nicht, spielt also keine Rolle!

Das DBA bestimmt nämlich in eindeutigem Wortlaut, dass dann, wenn eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder Vermögen hat, die nach diesem Abkommen in Italien besteuert werden können, die Schweiz diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung auszunehmen hat.

Wie bereits dargelegt, dürfte die in Italien gelegene Immobilie grundsätzlich in Italien besteuert werden. Dies führt zwangsläufig zur Nichbesteuerung in der Schweiz, da allein maßgeblich ist, dass eine Besteuerung in Italien erfolgen kann, nicht dass eine Besteuerung auch tatsächlich erfolgt.

Damit ist die Schweiz verpflichtet, in Italien gelegene Immobilien von der Besteuerung praktisch komplett auszunehmen, was vielfach nicht beachtet wird. Insbesondere eine Vermögenssteuer auf in Italien gelegene Immobilien darf die Schweiz ausgehend von diesen Regelungen nicht erheben.

Gleiches gilt im Übrigen auch für eventuelle Mieteinnahmen aus der Immobilie, da diese Einkommen im Sinne des DBA wären.

Der Progressionsvorbehalt

Auch wenn, wie oben aufgezeigt wurde, eine Vermögenssteuer auf in Italien gelegene Immobilien nicht zu entrichten ist, ist jedoch der sogenannte Progressionsvorbehalt zu beachten.

Das DBA bestimmt, dass die Schweiz für die Festsetzung der Steuer für das übrige (also in der Schweiz erzielte) Einkommen oder das übrige (in der Schweiz gelegene) Vermögen den Steuersatz anwenden kann, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen ohne diese Befreiung entspricht („Progressionsvorbehalt“).

Faktisch bedeutet dies, dass sich durch die Deklaration der in Italien gelegenen Immobilie der Steuersatz in der Schweiz ändern kann.

Für die Bestimmung des Steuersatzes – und nur hierfür – gilt demnach, dass die Immobilie ihrem Wert nach dem Vermögen des in der Schweiz Steuerpflichtigen hinzugezählt wird. Dies bedeutet, dass der Steuersatz sich durch den Wert des Gesamtvermögens bestimmt, auch wenn für Teile dieses Vermögens, nämlich die in Italien gelegenen Immobilien, eine Vermögenssteuer nicht erhoben wird.

Auch aus diesem Grund sind natürlich die in Italien gelegenen Immobilien bei der Steuererklärung anzugeben. Aus dem vorstehend Gesagten wird jedoch deutlich, dass ein allzu großer finanzieller Nachteil dadurch nicht zu befürchten ist. Eine weitere Belastung außer der Anhebung des Steuersatzes kann und darf es nicht geben.

Zusammenfassend ist demnach zu sagen, dass eine Besteuerung von in Italien gelegenem Immobilienvermögen in der Schweiz fehlerhaft wäre, auch wenn eine solche Besteuerung aus Unkenntnis über die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens oftmals vorgenommen wird.Der Immobilieneigentümer muss sich lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts eine eventuelle Anhebung seines Steuersatzes gefallen lassen.

Da diese Regelungen oft unbekannt sind, sollte bei der Abgabe der Steuererklärung hierauf ausdrücklich verwiesen werden, um keine ungerechtfertigten steuerlichen Nachteile zu erleiden. Ist die Festsetzung einer Vermögenssteuer für Immobilien in Italien bereits erfolgt, so empfiehlt sich dringend die Anfechtung des betreffenden Bescheides, um zu vermeiden, dass dieser in Rechtskraft erwächst.

Von Rechtsanwältin / Avvocato Doris Reichel

Die Autorin, mit Büros in Mailand, Frankfurt, Singen und Baar, ist als Rechtsanwältin ind Deutschland und als Avvocato in Italien zugelassen. Einer ihrer Tätigkeitsschwerpunkte ist das grenzüberschreitende Immobilienrecht.