Verpflichtung zum Unterhalt für Schwiegereltern?

Verwandte in gerader Linie sind einander gem. § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Daher sind auch Kinder gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Unterhalt für ihre (pflege-) bedürftigen Eltern zu bezahlen. Oft bezahlt zunächst der Sozialträger. Allerdings holt sich dieser anschließend das Geld von den Kindern zurück. Kann ein Elternteil die Kosten seines Pflegeheimaufenthalts aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht vollständig bestreiten und leistet das Sozialamt in diesem Fall ergänzend, geht der Unterhaltsanspruch des Elternteils gegen sein Kind gem. § 94 des XII. Sozialgesetzbuchs (SGB XII) auf den Sozialträger über. Für den Unterhaltsanspruch selbst gelten aber nach wie vor die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften. Zur Frage, wie sich die sog. „Leistungsfähigkeit“ des unterhaltspflichtigen Kindes errechnet, wenn der Ehepartner des Kindes über ein höheres Einkommen verfügt als das unterhaltspflichtige Kind selbst, hat der BGH kürzlich Stellung genommen (BGH, Beschluss v. 05.02.2014, XII ZB 25/13).

1. Wie die Leistungsfähigkeit verheirateter Unterhaltspflichtiger zu berechnen ist, wenn der Unterhaltspflichtige über ein höheres Einkommen verfügt als der Ehepartner, hatte der BGH bereits in seinem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2010 entschieden (BGH, Urteil v. 28.7.2010, XII ZR 140/07):

  • Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht.
  • Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert.
  • Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute.
  • Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen.
  • Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen.

2. In seiner aktuellen Entscheidung hatte sich der BGH nun mit dem insoweit umgekehrten Fall, nämlich der Frage, ob das Berechnungsmodell auch auf die Fälle anwendbar ist, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen niedriger ist als das des Ehepartners, auseinanderzusetzen. Da der verheiratete Unterhaltspflichtige nach Abzug des für den Unterhaltszeitraum geltenden Familienselbstbehalts unter Umständen mehr bezahlen muss, als wenn er alleinstehend wäre, kann es zu einer „verdeckten Haftung“ des Schwiegerkindes kommen.

Im vom BGH entschiedenen Fall gewährte der Sozialträger dem Vater einer Tochter (Antragsgegnerin) Pflegegeld nach Pflegestufe II sowie ergänzende Sozialleistungen. Die Tochter zahlte zunächst Elternunterhalt in Höhe von 267,- EUR monatlich. Ab April  2011 reduzierte sie die Unterhaltszahlungen jedoch auf 115,36 EUR aufgrund der Aufnahme einer Kreditrate für ein neues Auto sowie erheblicher Tierhalterkosten. Nachdem der Sozialträger die Tochter vergeblich zur Zahlung weiteren Unterhalts aufforderte, wandte er sich an das Familiengericht und machte in seinem Antrag den Unterhaltsrückstand sowie einen laufenden Unterhalt geltend.

Die Antragsgegnerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in einer Eigentumswohnung und verfügt über ein unterhaltsrechtlich relevantes monatliches  Nettoeinkommen von 1.657,66 EUR. Sie besitzt zudem ein Reitpferd, für dessen Haltung sie ca. 400 EUR monatlich aufbringen muss. Für einen im April 2011 neu gekauften PKW ist sie mit Kreditraten belastet. Das Einkommen des Ehemannes liegt bei 3.993,99 EUR.

3. Nachdem das Amtsgericht dem Antrag des Sozialträgers stattgegeben hatte, bestätigte auch das Oberlandesgericht (OLG) auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin den angefochtenen Beschluss mit geringfügigen Änderungen, wobei es die Berechnungsmethode aus dem Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2010 zur Anwendung brachte. Hiergegen legte die Tochter Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Die BGH-Richter folgten jedoch den Ausführungen des OLG und bestätigten damit den Anspruch des Sozialträgers gegen die Tochter auf Zahlung von Elternunterhalt für ihren Vater.

Der BGH verneinte eine verdeckte Haftung des Schwiegerkindes und hält die Berechnungsmethode aus dem Jahr 2010 – ebenso wie das OLG – auch im vorliegenden Fall für sachgerecht:

  • Die Antragsgegnerin sei verheiratet und profitiere vom höheren bereinigten Einkommen ihres Ehemannes, da ihr Anspruch auf Familienunterhalt zustehe. Dadurch erhöhe sich das verteilbare Einkommen.
  • Zwar habe schon bei gleich hohem Einkommen ein alleinstehender Unterhaltspflichtiger weniger für den Elternunterhalt aufzubringen als ein verheiratetes Kind, allerdings sei dies durch die zusätzliche Absicherung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Familienunterhalt gerechtfertigt.
  • Die Ermittlung des individuellen Familienbedarfs stelle sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird.
  • Dem unterhaltspflichtigen Kind verbleibe der Anteil, den es zum Familienbedarf beizutragen hat. Nur sein darüber hinausgehendes Einkommen sei für den Elternunterhalt einzusetzen.
  • Der besser verdienende Ehegatte müsse daher bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen, um den Lebensstandard der Familie aufrechtzuerhalten.

Zudem betonte der BGH, dass durch eine einheitliche Anwendung dieses Berechnungsmodells die Unterhaltspflicht für die Rechtspraxis vergleichbar und berechenbar werde.

4. Gegenstand des Urteils war – neben der Berechnungsmethode – auch die Berücksichtigung von Wohnvorteil, Tierhalterkosten und Kreditraten.

Den Wohnvorteil aufgrund mietfreien Wohnens in der Eigentumswohnung hat der BGH anteilig dem Einkommen der Antragsgegnerin hinzugerechnet und nicht im Rahmen des Selbstbehalts berücksichtigt. Der Wohnvorteil sei als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln.

Der Auffassung der Antragsgegnerin, die Tierhaltungskosten von 400 EUR monatlich für das Reitpferd müssten von ihrem Einkommen abgezogen werden, vermochte der BGH nicht zu folgen. Diese Kosten seien bereits vom Selbstbehalt gedeckt.

Auch die Kreditraten für das neu angeschaffte Auto blieben entgegen der Auffassung der Antraggegnerin bei der Berechnung des Elternunterhalts unberücksichtigt. Verbindlichkeiten dürfen grundsätzlich nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Unterhaltsberechtigten eingegangen bzw. getilgt werden. Bei der vorzunehmen umfassenden Interessenabwägung sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt ihrer Entstehung und die Dringlichkeit der Anschaffung zu berücksichtigen. Die Tochter hätte sich im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme im April 2011 bereits auf ihre Unterhaltsverpflichtung einrichten müssen. Sie hatte zudem weder einen konkreten Anlass noch eine wirtschaftliche Notwendigkeit für die Neuanschaffung des PKW darlegen können.

Fazit: hat der Unterhaltspflichtige ein niedrigeres Einkommen als sein Ehepartner, erfolgt die Berechnung des Elternunterhalts nach der gleichen Methode wie in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige über ein höheres Einkommen verfügt. Der BGH sieht darin keine verdeckte Haftung des besser verdienenden Schwiegerkindes.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin