VORSICHT BEI DER ANBRINGUNG VON NEUEN FENSTERN oder Fenstererweiterung: DER NACHBAR KÖNNTE SIE VERKLAGEN!

Nützliche Informationen zur Vorgehensweise bei geplanter Fenstererweiterung oder Neueinbau mit Blick auf das Nachbargrundstück

Sobald Sie sich entschieden haben, eine neue Fensteröffnung, oder ein bestehendes Fenster zu vergrößern vorzunehmen, oder gar einen Balkon anbringen zu wollen, wo der Blick auf das angrenzende Grundstück fällt, ist Vorsicht zu walten. Selbst dann, wenn der Blick aus dem vergrößerten oder neu angebrachten Fenster lediglich auf das Nachbardach fällt.

Zwar kann es im Vorfeld im Vorfeld schon mal ratsam sein, bei der Gemeinde zumindest provisorisch abzuklären ob das Vorhaben überhaupt genehmigungspflichtig ist und welche weiteren Behörden ihre Zustimmung erteilen müssten und ob das Vorhaben überhaupt genehmigt werden könnte. Denn fehlt diese Voraussetzung, ergibt sich schon gar nicht die Situation sich mit einem Nachbarn auseinandersetzen zu müssen.

Selbst wenn ein solches Projekt genehmigt worden sein sollte und genehmigt worden ist, heißt das nicht, dass das Projekt einfach umgesetzt werden könnte. Denn es ist darüber hinaus auch zu prüfen, ob die Rechte des Nachbarn betroffen sein könnten, der die Realisierung des Projektes verhindern könnte.

Denn gemäß Art. 905 ital. Zivilgesetzbuch (“Abstand für die Anbringung von Fenstern mit direkter Aussicht und von Balkonen”):

Es dürfen nicht Fenster mit direkter Aussicht zum geschlossenen oder nicht geschlossenen Grundstück des Nachbarn hin und nicht einmal oberhalb des Daches des Nachbarn angebracht werden, wenn zwischen dessen Grundstück und der Außenseite der Mauer, in der die Fenster mit direkter Aussicht angebracht sind, nicht ein Abstand von eineinhalb Metern besteht.

Ebenso wenig können Balkone oder andere Vorsprünge, Terrassen, Dachterrassen oder ähnliches errichtet werden, die mit einer Brüstung versehen sind, die es erlaubt, sich zum Grundstück des Nachbarn hin zu zeigen, wenn nicht ein Abstand von eineinhalb Metern zwischen diesem Grundstück um der äußeren Linie der genannten Anlagen besteht.

Das Verbot entfällt, wenn zwischen den benachbarten Grundstücken ein öffentlicher Weg verläuft.”.

Idealerweise sollte die Möglichkeit von baulichen Maßnahmen gerade beim ausländischen Eigentümer schon im Zeitpunkt des Erwerbs eruiert werden. Es ist durchaus möglich mit einem potentiellen zukünftigen Nachbar rechtzeitig eine solche Abklärung vorzunehmen. Hilfreich kann es da natürlich auch sein, wenn der alte Nachbar, der sein Eigentum verkaufen will, sich dafür gegenüber seinem Nachbar stark macht.  Es ist also immer vorteilhafter, die rechtliche Situation so früh wie möglich im Vorfeld zu prüfen, um wütende Reaktionen des Nachbarn zu vermeiden oder gar einen Rechtsstreit zu provozieren.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte der Nachbar, dessen Nachbarrecht verletzt sein dürfte?

Der Nachbar könnte eine Klage auf Unterlassung einer neuen Bauführung einreichen.

Es ist eine Klage, die mach Art 1171 ital. Zivilgesetzbuch geregelt wird.  Diese Norm besagt folgendes:

Der Eigentümer, der Träger eines anderen dinglichen Nutzungsrechtes oder der Besitzer, der Grund zur Befürchtung hat, dass aus einer neuen Bauführung, die durch eine andere Person auf seinem oder auf fremdem Grund in Angriff genommen worden ist, für die Sache, die Gegenstand seines Eigentums oder seines Besitzes ist, Schaden zu entstehen im Begriff ist, kann bei der Gerichtsbehörde auf Unterlassung der neuen Bauführung klagen, sofern diese noch nicht abgeschlossen ist und seit ihrem Beginn noch nicht ein Jahr verstrichen ist.

Die Gerichtsbehörde kann nach überschlägiger Prüfung des Sachverhalts die Fortsetzung der Bauführung untersagen oder sie erlauben, wobei sie zweckdienliche Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben hat: im ersten Fall für den Ersatz des durch die Einstellung der Bauführung verursachten Schadens, wenn sich der Widerspruch gegen ihre Weiterführung durch die Entscheidung in der Sache als unbegründet erweisen sollte; im zweiten Fall für den Abbruch oder die Verkleinerung des Bauwerks und den Ersatz des vom Kläger erlittenen Schadens, wenn dieser trotz der Erlaubnis zur Weiterarbeit ein ihm günstiges Urteil erwirken sollte.

Die Klage setzt also zwei Voraussetzungen voraus:

1) die neue Bauführung;

2) und das Risiko eines Schadens (das heißt die zumutbare Befürchtung des Schadens der aus der neuen Bauführung entstehen könnte). Die gesetzlichen Vorschriften verlangen nicht die Sicherheit und das Bevorstehen des Schadens, sondern nur die zumutbare Befürchtung, die von dem Richter im einzelnen Fall geprüft werden muss.

Ein solches Verfahren wird gemäß Art. 688 ital. Zivilprozessordnung geregelt und hat zwei Phasen:

Die erste Phase ist eine sogenannte “fase cautelare”, die mit einer beschwerdefähigen Verfügung entschieden wird, die dem Antragsteller mit einer einstweiligen Verfügung das Ergebnis garantiert, das er auf normalen Klageweg erhalten hätte. Die zweite Phase, die der Hauptsache dient der Prüfung der Begründetheit der Klage.

Der Antragsteller kann die Unterbrechung der Arbeiten oder deren Fortsetzung mit zweckdienlichen Sicherheitsmaßnahmen, die der Richter als angemessen festlegt, erhalten.

Die neue Bauführung kann durch jede bauliche Tätigkeit, mit der ein Ist-Zustand verändert wird, bestehen. Es handelt sich also nicht nur von um eine bauliche Errichtung, sondern können auch eine Zerstörung, das Ausgraben oder das Fällen von Bäumen sein.


Studio Legale Reichel
Avvocato und Rechtsanwältin
Doris Reichel