Vorsorgerecht aktuell: Patientenverfügung muss konkret sein!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen. Nach der Entscheidung des Gerichts (Az.: XII ZB 61/16) muss die Patientenverfügung möglichst konkret sein. Ungenaue Aussagen – wie z.B. „Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ – sind nicht mehr ausreichend.

Anlass der Entscheidung war der gerichtlich ausgetragene Streit zwischen drei Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter. Die Mutter hatte in ihrer Patientenverfügung festgehalten, dass im Falle eines schweren Dauerschadens des Gehirns infolge von Krankheit oder Unfall „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen“. In der Folgezeit hatte sie einen Hirnschlag erlitten und wird seitdem über eine Magensonde ernährt. Eine ihrer Töchter vertritt – anders als die beiden anderen Töchter – die Ansicht, dass eine Beendung der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht und hat sich daher dafür eingesetzt, dass die künstliche Ernährung fortgesetzt wird.

Der BGH hat festgestellt, dass die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält. Der Äußerung sei keine bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Handlungsanweisung zu entnehmen. Eine wirksame Handlungsanweisung erfordere eine Konkretisierung, wie z.B. die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder Behandlungssituationen.

Fazit: Aussagen, wie z.B. „Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen“, sind für eine bindende Handlungsanweisung nicht mehr ausreichend. Die Festlegungen in Patientenverfügungen sind ab jetzt nur bindend, wenn einzelne ärztliche Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen klar beschrieben werden. Hierauf ist bei Errichtung einer Patientenverfügung zu achten bzw. bereits errichtete Patientenverfügungen sollten hierauf überprüft werden.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin