VORSORGEVOLLMACHT FÜR UNTERNEHMER

Für Unternehmer gibt es weder durch eine bestehende Ehe noch durch die Verwandtschaft ein gesetzliches Vertretungsrecht. Kann der Unternehmer oder der Gesellschafter einer GmbH oder einer Personengesellschaft aus gesundheitlichen Gründen seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, ist das Unternehmen häufig solange führungslos, bis das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt. Betreuer kann auch ein unternehmensfremder Dritter sein, der ohne Bezug zum Unternehmen ist. Gleichwohl muss der Betreuer Entscheidungen treffen und in nicht wenigen Fällen entsprechen diese dann nicht dem Willen des Unternehmers. 

Um das zu vermeiden, kann der Unternehmer in einer Vorsorgevollmacht einen von ihm ausgesuchten Bevollmächtigten bestimmen und ihn mit bestimmten Befugnissen ausstatten. Zu diesen Befugnissen können z.B. gehören Fusionen, Schließungen, Teilveräußerungen vorzunehmen, Verfügungen über Vermögensgegenstände und Rechte auszuführen und Vertragsabschlüsse durchzuführen.

Um zu verhindern, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht nicht nach dem Willen des Unternehmers ausübt, kann daran gedacht werden, in der Vorsorgevollmacht ergänzende Handlungsanweisungen aufzunehmen, die dem Willen des Unternehmers entsprechen (z.B. bezüglich Maßnahmen in wirtschaftlichen Krisen, Nachfolgeregelung etc.). Dadurch wird der Bevollmächtigte verpflichtet, z.B. bestimmte Maßnahmen in einer festgelegten Reihenfolge einzuhalten oder eine bestimmte Nachfolgeregelung auszuführen.

Zu beachten ist, dass im Fall der Vollmachtserteilung für Grundstücksangelegenheiten die Vorsorgevollmacht zwingend notariell zu beurkunden ist.

Im Zusammenhang mit der Errichtung der Vorsorgevollmacht kann der Unternehmer dann auch entscheiden, ob er nicht nur die Vorsorge für den Betrieb regelt, sondern zusätzlich auch entsprechende Regelungen für seinen privaten Bereich aufnimmt.

Die Anforderungen an eine entsprechende Vorsorgevollmacht sind rechtlich komplex und es kann von daher empfohlen werden, sich vorab rechtlich beraten und unterstützen zu lassen, damit es im Nachhinein nicht zu Ergebnissen kommt, die von Seiten des Unternehmers gar nicht gewünscht waren.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin