Wenn der getrennte lebende Ehepartner das Gemeinschaftskonto plündert…

Eine in Aussicht stehende Scheidung lässt Ehepartner manchmal zu rabiaten Mitteln greifen. Nicht selten gehört dazu auch, dass bei einer Trennung sämtliche Konten durch den Ex-Partner geplündert werden. Nur in Ausnahmefällen kann aber eine Kontoverfügung derart eigenmächtig vorgenommen werden, denn das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto gehört üblicherweise je zur Hälfte beiden Eheleuten. Deshalb muss im Regelfall die Hälfte des Geldes dann auch wieder zurückgegeben werden.

In einem Fall, der dem OLG Bremen (Urteil v. 04.03.2014, Az. 4 UF 181/13) vorlag, hatte die Ehefrau zwei Tage nach der Trennung von ihrem Ehemann ohne dessen Wissen und Einwilligung den gesamten Guthabensbetrag vom gemeinschaftlichen Konto abgehoben. Der Ehemann verlangte die Rückzahlung des hälftigen Betrages und stellte einen entsprechenden Antrag bei Gericht.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Ehemann grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch in hälftiger Höhe. Dies begründen die Richter damit, dass die Ehegatten am Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt seien.

Der Grundsatz der Halbteilung komme nur dann nicht in Betracht, so das Gericht, wenn die Kontoverfügung von einer anderen Bestimmung erfasst sei. Diese kann rechtsgeschäftlich vereinbart sein, sich aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts, aus der Natur der Sache oder aus den Gesamtumständen ergeben. Für diese entsprechende Behauptung sei aber die Ehefrau beweispflichtig geblieben, so dass der Ehemann grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung des hälftigen Betrages gegen die Ehefrau habe.

Im vorliegenden Fall reduzierte das Gericht den Rückzahlungsanspruch des Ehemanns der Höhe nach dann aber letztlich doch noch, da der Ehemann mehrere Monate allein das ehemalige Familienheim bewohnt hatte. Diesbezüglich hatte die Ehefrau geltend gemacht, sie habe Anspruch gegenüber dem Ehemann auf monatliche Nutzungsentschädigung und hatte die Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch des Ehemanns aus der Kontenplünderung erklärt.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin