Wie kann gegen die Belästigung durch Hundegebell in Italien vorgegangen werden?

Wer sich ein Ferienhaus mit Garten zugelegt hat, um sich vom Alltagsstress erholen zu können und feststellen muss, dass der Nachbarhund Tag und Nacht fast durchgehend bellt, dem dürfte gänzlich die Ruhe und der Schlaf geraubt werden.

Es stellt sich somit die Frage welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich hiergegen eigentlich und wogegen genau kann ich denn vorgehen?

Hat ein Hund ein Recht darauf, zu bellen? Falls ja, darf der Hund auch ununterbrochen, d.h. zu jeder Tag- und Nachtzeit bellen?  Darf ein Hund während der Ruhezeiten durch sein Gebell den öffentlichen Frieden stören?  Ab wann wird das Hundegebell zur Belästigung der Nachbarn?

Was riskiert eigentlich der Hundebesitzer, wenn das Gebell seines Hundes die Nachbarschaft stört?

Was sieht der Gesetzgeber hierzu vor und wie entscheiden die Richter in diesen Fällen?

Gesetzlichen Vorschriften:

Gemäß Art. 844 des italienischen Zivilgesetzbuches kann der Eigentümer eines Grundstücks Geräusche, die vom Nachbargrundstück herrühren, nur dann untersagen, wenn diese Geräusche das unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse gewöhnliche Maß des Erträglichen nicht überschreiten.

Der Gesetzgeber hat den Gerichten freie Hand gegeben. Die Toleranz des Erträglichen (das heißt wann ist es rechtswidrig) der Geräusche muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei hat das Gericht viele verschiedene Fakten zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Uhrzeit, die Umgebung in ihrem Kontext und die Beharrlichkeit des Geräusches.

Aufgrund konkreter Erfahrungen haben die Gerichte beurteilt, dass Geräusche, die über 2 Dezibel liegen, als unerträglich zu werten sind und die normale Toleranzgrenze überschritten ist.

Daraus ergibt sich, dass der Hund zwar bellen kann. Jedoch darf das Hundegebell die gewöhnliche Erträglichkeit nicht überschreiten.

Was riskiert der Nachbar, wenn sein Hund bellt und dies eine Belästigung darstellt?

Werden durch Hundegebell gleich mehrere Personen gestört (Nachbarn, Anwohner der Gegend oder die Mitbewohner der Hausgemeinschaft), so dürfte es sich hierbei um eine öffentliche Ruhestörung handelt, was strafrechtlich bewertet wird. Diese Straftat wird mit Freiheitsentzug bis zu 3 Monaten oder mit einer Geldbuße bis zu € 309 bestraft.

Die öffentliche Ruhestörung wird von Amts wegen verfolgt und eine Strafanzeige des Einzelnen ist nicht erforderlich. Es reicht eine einfache Mitteilung oder Anzeige von einem der gestörten Bewohner in der Gegend. Somit kann die Behörde tätig werden. Mit der Genehmigung des Gerichts kann die Behörde sogar eine vorläufige Beschlagnahme des Hundes vornehmen, wenn die Gefahr der Wiederholung der Straftat besteht.

Sollte hingegen der Hund nur wenige Familien belästigen, (das heißt nur die direkt angrenzenden Personen oder Nachbarn) so kann dies nur zivilrechtlich verfolgt werden. Somit ist die Möglichkeit einer Anzeige ausgeschlossen, wonach die Behörde von Amts wegen tätig werden muss. In diesem Fall kann man sich an das Gericht wenden und vorläufige Maßnahmen beantragen, damit der Lärm unterbunden wird. Zum Beispiel könnte das Gericht anordnen, dass in der Wohnung eine Schalldämmung angebracht wird, damit die akustischen Geräusche nicht mehr zu vernehmen sind.

Gibt es Uhrzeiten, wo der Hund bellen darf?

Kein Gesetz bestimmt genaue Uhrzeiten wann Hunde bellen dürfen. Jedoch können die Besitzer gezwungen werden, für bestimmte Uhrzeiten den Lärm zu begrenzen. Grundsätzlich sind diese Beschränkungen in der Hausordnung enthalten. Die Hausordnung, die einschlägig für alle Bewohner ist, kann auch ausdrücklich den Besitz von Haustieren in den einzelnen Wohnungen verbieten.

Wie urteilen die Gerichte?

Der Richter muss das prüfen, ob das gewöhnliche Maß des Erträglichen, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse überstiegen ist. Man geht deswegen davon aus, dass zwischen 22 und 7 Uhr die Ruhe gewährleistet sein muss.

Wie wird die Unerträglichkeit des Lärms nachgewiesen? Die Messung der Dezibel ist nicht unbedingt erforderlich. Es reichen auch die Zeugenaussagen von weiteren Nachbarn, die sich ebenfalls durch das Bellen des Hundes gestört fühlen, aus.

Man kann aber auch Messungen vornehmen lassen, denn es gibt Gutachter, die sich auf diese Art der Lärmbelästigung spezialisiert haben.

Der Hundebesitzer hat dafür zu sorgen, dass der Hund aufhört zu bellen. Dazu ist er verpflichtet. Es reicht nicht aus, dass er den Hund ermahnt. Wer ein Hund als Haustier hält, muss sich die Mühe machen, dafür zu sorgen, dass seine Nachbarn nicht durch belästigenden Hundelärm gestört werden. Deswegen darf zum Beispiel der Hund nicht alleine auf dem Balkon oder im Garten gelassen werden, wenn dieser mit seinem ständigen Gebell die Nachbarn stören würde.

Was kann gegen das Hundegebell unternommen werden?

Zusammenfassend kann man festhalten: gegen unerträglich lautes und konstantes Hundegebell gibt es für die Leidtragenden zwei Möglichkeiten.

  • Wird eine unbestimmte Zahl von Personen durch den Hundelärm gestört, so begeht der Hundehalter eine Straftat. Es gibt also die Möglichkeit, sich an die Carabinieri oder Polizei zu wenden, damit diese von Amts wegen tätig werden.
  • In den weiteren Fällen besteht die Möglichkeit, sich an das Gericht zu wenden und zu beantragen, dass wegen Unzumutbarkeit der Hundehalter dafür zu sorgen hat, dass das Hundegebell aufhört.

Dies kann sowohl in einem ordentlichen Verfahren als auch aufgrund der Dringlichkeit im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt werden.

Das Gericht wird einen Sachverständigen ernennen, um die notwendigen Überprüfungen durchführen zu lassen. Sollte festgestellt werden, dass die Geräusche rechtswidrig sind, so trifft der Richter im Einzelfall die notwendigen Entscheidungen, um den Lärm zukünftig zu unterbinden. Unter anderem könnte das Gericht sogar die Entfernung des Hundes und seine Unterbringung in einem Tierheim anordnen sowie gleichzeitig den Hundebesitzer zum Schadenersatz  verurteilen.


Studio Legale Reichel
Doris Reichel
Avvocato/Rechtsanwältin