WIE WIRD DER NACHLASS EINES ITALIENERS MIT WOHNSITZ IN DER SCHWEIZ ÜBERTRAGEN?

Ein Italiener mit Wohnsitz in der Schweiz verstirbt. Wie wird sein Nachlass der sich in der Schweiz und in Italien befindet, übertragen? Welches Recht ist anwendbar? 

Innerhalb der Europäischen Union wurde das Erbschaftsrecht im Jahr 2015 durch die Verordnung Nr. 650/2012 neu geregelt. Seitdem kommt das alte Prinzip, wonach das Erbrecht dem Recht der Nationalität des Erblassers folgt, nicht mehr zur Anwendung.  Herangezogen wird das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.

Dies gilt zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Die Schweiz gehört jedoch nicht zur Europäischen Union.

Welches Recht ist also anwendbar für den Fall, dass ein Italiener in der Schweiz, wo er seinen dauernden Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes hatte, stirbt?

Welches Gericht ist für Entscheidungen in Erbsachen zuständig?

Noch immer wird ein Erbschaftsfall eines in der Schweiz verstorbenen Italieners nach dem Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22.7.1868, abgeschlossen zwischen der Schweiz und Italien, geregelt.

Gemäß Art. 17, Abs. 3 dieses Vertrags, wird für das anzuwendende Recht für den Nachlass die Staatsangehörigkeit des Erblassers herangezogen.

Grundsätzlich bezieht sich Art. 17 auf die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners hinsichtlich seines Nachlasses entstehen. Zuständig für diese Streitigkeiten ist der Richter des letzten Wohnortes, den der in der Schweiz verstorbene Italiener in Italien hatte.

Die Rechtsprechung hat dieses Prinzip auch für das anzuwendende Recht auf den Nachlass ausgeweitet.

Was hingegen die bürokratischen und förmlichen Erfordernisse für das in den Nachlass gefallene Vermögen anbelangt, (wie zum Beispiel die Veröffentlichung des Testamentes, die Erteilung eines  Erbscheins usw.) so ist dafür das Gericht oder die Behörde des letzten Wohnortes zum Zeitpunkt des Todes zuständig. Für den in der Schweiz verstorbenen Italiener bedeutet dies, dass die Schweizer Behörden oder Nachlassgerichte zuständig sind.


Studio Legale Reichel
Doris Reichel
Avvocato und Rechtsanwältin