Zollfalle PKW- Kontrolle !

Es ist einer der Dauerbrenner bei den im Zusammenhang mit zollrechtlichen Fragen in der Kanzlei Reichel eingehenden Anfragen: darf der Zoll bei der nur vorübergehenden Verwendung eines nicht in der EU zugelassenen Kraftfahrzeuges tatsächlich Gebühren und Steuer verlangen?

Es ist einer der Dauerbrenner bei den im Zusammenhang mit zollrechtlichen Fragen in der Kanzlei Reichel eingehenden Anfragen: darf der Zoll bei der nur vorübergehenden Verwendung eines nicht in der EU zugelassenen Kraftfahrzeuges tatsächlich Gebühren und Steuer verlangen?

Was sich hinter der Fragestellung verbirgt, zeigt der nachfolgende Beispielsfall: Ein deutsches Ehepaar ist zu Besuch bei Freunden in der Schweiz. Die Schweizer leihen den Deutschen ihr neues Porsche-Cabriolet mit Schweizer Kennzeichen für eine Tour nach Österreich. Schon bei der Einreise nach Österreich kommt das deutsche Ehepaar in eine Zollkontrolle mit ungeahnten Folgen. Der  Zoll verlangt nicht nur Zollgebühren, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 21 %, errechnet nach dem Verkehrswert des PKW zzgl. den entstandenen Zollgebühren. Doch damit nicht genug: hinzu kommt auch noch eine saftige Strafe wegen Zollvergehens. Die österreichischen Zollbeamten verlangen von dem deutschen Ehepaar eine Kaution von mehreren tausend Euro, zahlbar sofort. Da das Ehepaar den Betrag nicht aufbringen kann, wird der PKW beschlagnahmt.

Den Deutschen wird nun erklärt, dass sie als EU-Bürger den im Nicht-EU-Land Schweiz zugelassenen PKW nicht in das Zollgebiet der EU-Gemeinschaft hätten bringen dürfen, ohne dafür Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Das Ehepaar fragt jetzt in der Kanzlei nach, ob die Erhebung von Gebühren und Steuer wirklich zu Recht erfolgte.

Die Antwort lautet: ja, die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erfolgte im Beispielsfall tatsächlich zu Recht. EU-Bürger dürfen ein im Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch nur im Ausnahmefall in das Zollgebiet der EU einführen und vorübergehend verwenden unter folgenden Voraussetzungen:

–    das Fahrzeug wird gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers genutzt, wobei sich aber der Zulassungsinhaber während der Benutzung in der EU aufhalten muss. Tipp: In diesem Fall kann das Bereithalten einer entsprechenden Vollmacht des Zulassungsinhabers zur Vorlage bei einer Zollkontrolle empfehlenswert sein!

–    es liegt eine Notsituation vor. Die Rückkehr aus dem Nicht-EU-Mitgliedstaat ist nur mit dem ausländischen Fahrzeug möglich, weil das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist. Das im Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug muss in diesem Fall aber innert fünf Tagen wieder ausgeführt werden.

–    die Wiedereinreise erfolgt  mit einem im Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen. In diesem Fall muss die Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen erfolgen, mit Zustimmung der Zollbehörden ist eine Verlängerung der Frist aber möglich.

–    die private Nutzung des betriebseigenen Fahrzeuges ist in entsprechenden Verträgen (z.B. Arbeitsverträgen) vorgesehen.


Studio Legale Reichel
Beatrix Grossblotekamp, LL.M.
Rechtsanwältin