ZWANGSVOLL-STRECKUNGSRECHT: BESTEHT DIE MÖGLICHKEIT, IMMOBILIEN VOR DEM ZUGRIFF VON GLÄUBIGERN ZU SCHÜTZEN DURCH EIGENTUMSÜBERTRAGUNG UND VORBEHALT DES NIEßBRAUCHS ZU EIGENEN GUNSTEN? IST DER NIESSBRAUCH ÜBERHAUPT PFÄNDBAR?

Zwangsvollstreckung - Pignoramento e Forderungseintreibung - Recupero credito

ZWANGSVOLL-STRECKUNGSRECHT: BESTEHT DIE MÖGLICHKEIT, IMMOBILIEN VOR DEM ZUGRIFF VON GLÄUBIGERN ZU SCHÜTZEN DURCH EIGENTUMSÜBERTRAGUNG UND VORBEHALT DES NIEßBRAUCHS ZU EIGENEN GUNSTEN? IST DER NIESSBRAUCH ÜBERHAUPT PFÄNDBAR?

  • Beitrags-Kategorie:Zwangsvollstreckung
  • Lesedauer:3 min Lesezeit
  • Beitrag zuletzt geändert am:17.07.2024

Kann ein Schuldner seine Wohnung vor den Gläubigern und einer eventuellen Immobiliarpfändung dadurch schützen, dass er das Eigentum an eine andere Person überträgt und sich nur den Nießbrauch vorbehält? Kann man den Nießbrauch pfänden? Welche Rechtsmittel stehen Gläubigern zur Verfügung, sobald der Schuldner nicht mehr Eigentümer seiner Immobilien ist?

Als allererstes muss derjenige, der das Eigentum der bewohnten Immobilie übertragen will, entscheiden, ob er dieses verkaufen oder verschenken will. Der Kauf ist sicherer als die Schenkung. Diese kann nämlich sowohl von den Gläubigern als auch von den Erben angefochten werden. Jedoch ist der Kauf steuerlich teuer. Man muss außerdem auf die Scheinschenkungen aufpassen (zum Beispiel, wenn der Kaufpreis von dem Käufer nicht bezahlt wird oder ein nicht angemessenes Entgelt vereinbart wird). In diesen Fällen kann jeder das Scheingeschäft innerhalb von 10 Jahre anfechten.

Darüber hinaus ist die Übertragung des Eigentums widerrufbar. Denn die Gläubiger können innerhalb von 5 Jahren ab Übertragung die sogenannte Anfechtungsklage erheben, wobei zu berücksichtigen ist, dass es einfacher ist, eine Schenkung anstatt einen Kauf zu widerrufen. Wurde ein Kaufvertag abgeschlossen, so müssen nämlich die Gläubiger beweisen, dass der Dritte (der Käufer) über die Schulden des Käufers informiert war.

Ist der Nießbrauch pfändbar?

Da es sich um ein dingliches Recht handelt, kann der Nießbrauch gepfändet werden. Die Dauer des Nießbrauchs bleibt jedoch auch nach Zuschlag der Pfändung, die im Abtretungsvertrag angegeben wurde. Sollte die Dauer nicht angegeben sein, so entspricht der Nießbrauch der Lebensdauer des Nießbrauchers. Der Nießbrauch kann nämlich nicht nach dem Tode des Nießbrauchers weiterziehen. Sollte der Nießbraucher sehr alt sein, so könnte innerhalb der Zwangsvollstreckung sein Nießbrauch (der zum Ende kommt) unattraktiv sein, so dass es keine Kaufinteressenten bei den Versteigerungsversuchen geben könnte. Auf der anderen Seite könnte es jedoch sein, dass der Schuldner mit der Zustellung der Pfändung eine Verhandlung versucht, da er gezwungen sein könnte, die Immobilie zu verlassen.

Wie kann man die Pfändung des Nießbrauchs vermeiden?

Zusammenfassend es gibt keine Möglichkeit, die Pfändung des Nießbrauchs zu vermeiden. Der Schuldner, der seine Immobilie vor den Gläubigern schützen will, sollte sich das Recht auf Nutzung der Wohnung anstatt des Nießbrauchs vorbehalten. Denn nur das Recht auf Nutzung der Wohnung ist nicht pfändbar, da das italienische Zivilgesetzbuch die Abtretung oder jede andere – freiwillige oder zwangsmäßige – Übertragung untersagt.

Auch laut der herrschenden Rechtsprechung ist das Recht auf Nutzung einer Wohnung nicht pfändbar. Es handelt sich nämlich um ein Recht, das die Wohnsituation der Familie des Inhabers schützt.

Doris Reichel – Avvocato und Rechtsanwältin